Fußballtrainer sind in die Organisation des Vereins regelmäßig so weit eingebunden, dass von einer Weisungsgebundenheit und persönlichen Abhängigkeit auszugehen ist. Sie gelten daher grundsätzlich als Arbeitnehmer. Fußballtrainer sind dann versicherungspflichtig zu allen Zweigen der Sozialversicherung.

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