Das Urteil konzentriert sich auf die Bedeutung der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung in Bauleitplanverfahren. Nach Auffassung des BVerwG kann bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Emissionen auf die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung (= 18. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetzes) zurückgegriffen werden. Diese gelte zwar nicht unmittelbar, habe aber für die Bauleitplanung bei der Abwägung eine mittelbare rechtliche Bedeutung.

Die Sportanlagen-Lärmschutzverordnung enthält keine Regelung für sog. Gemengelagen, in denen bauliche Nutzungen von unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen. Ungeachtet dessen können aber faktische Vorbelastungen in einer Gemengelage von Wohn- und Sportanlage zu einer Verringerung des Schutzanspruchs des Wohnens führen. Insoweit hält es das BVerwG für zutreffend, dass der Bebauungsplan auch für den als reines Wohngebiet ausgewiesenen Teil nicht Werte für reine Wohngebiete ansetzte, sondern die um 5 dB(A) höheren Werte für allgemeine Wohngebiete. Das BVerwG verweist hierzu auf die sog. Mittelwertrechtsprechung, die auch im Bereich der Sportanlagen-Lärmschutzverordnung anerkannt ist.

Das BVerwG sieht aber auch die Mittelwerte nicht als rigoros einzuhaltende Werte an, sondern lässt gewisse Abweichungen zu. Die Besonderheiten eines Nebeneinanders bestehender Sportanlagen und schutzwürdiger Wohnbebauung erfordern eine die konkrete Situation in den Blick nehmende ergänzende Abwägung im Sinne einer Feinsteuerung. Das kann dazu führen, dass etwa aufgrund der Lage der Grundstücke, des Alters der Sportanlagenbenutzung und Ähnlichem weitere Überschreitungen des Mittelwerts hinzunehmen sind oder umgekehrt der Mittelwert nicht ausgeschöpft werden darf.

Das Urteil enthält 2 wichtige Aussagen. Einmal die Aussage, dass faktische Vorbelastungen in einer Gemengelage von Wohn- und Sportanlage zu einer Verringerung des Schutzanspruchs des Wohnens führen. In einem solchen Fall können daher auch für reine Wohngebiete die höheren Werte für allgemeine Wohngebiete angesetzt werden. Weiterhin stellt das Urteil fest, dass in jedem Fall bei der Abwägung eine auf die konkrete Situation bezogene Feinsteuerung möglich ist, die auch eine Abweichung von Richtwerten erlaubt.

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