Die Dauer der Sperrzeiten ist grundsätzlich unabhängig von der Dauer der eingetretenen Arbeitslosigkeit, d. h. die Sperrzeit kann auch länger als die verursachte Arbeitslosigkeit dauern. Vielfach liegt in diesen Fällen jedoch eine sog. unbillige Härte vor, die zu einer Verkürzung der Sperrzeit führt.

4.1 Staffelung nach Sperrzeittatbeständen

Die Sperrzeitdauer ist unterschiedlich nach den jeweiligen Sperrzeittatbeständen gestaffelt.

  • Die Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe beträgt regelmäßig 12 Wochen.
  • Sofern die Umstände, die den Eintritt der Sperrzeit begründen, für den Arbeitslosen eine Härte bedeuten, beträgt die Sperrzeitdauer 6 Wochen (allein die finanziellen Folgen des Eintritts einer Sperrzeit stellen jedoch keine Härte in diesem Sinne dar).
  • Eine kürzere Sperrzeitdauer von 3 Wochen gilt, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb der folgenden 6 Wochen geendet hätte.
  • Die Dauer einer Sperrzeit bei unzureichenden Eigenbemühungen beträgt 2 Wochen.
  • Die Dauer einer Sperrzeit bei Meldeversäumnis beträgt eine Woche.
  • Die Dauer der Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung beträgt ebenfalls eine Woche.

4.2 Mehrfach versicherungswidriges Verhalten

Bei der Festsetzung der Dauer einer Sperrzeit wegen Arbeitsablehnung, wegen Ablehnung oder Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme, eines Integrationskurses oder einer berufsbezogenen Deutschsprachförderung, hat die Agentur für Arbeit zu berücksichtigen, wie oft sich der Betreffende zuvor (nach Entstehung des Anspruchs) bereits versicherungswidrig verhalten hat:

  • bei einem ersten versicherungswidrigen Verhalten, z. B. einer unberechtigten Arbeitsablehnung, beträgt die Dauer der Sperrzeit 3 Wochen,
  • beim zweiten Verstoß 6 Wochen,
  • erst bei einem dritten und weiteren versicherungswidrigen Verhalten beträgt die Sperrzeitdauer 12 Wochen.

Bei mehrfachem versicherungswidrigem Verhalten stellt das BSG[1] hohe Anforderungen an den Eintritt einer 2. und 3. Sperrzeit. Danach können die besonderen Rechtsfolgen einer Sperrzeit von 6 und 12 Wochen nur dann eintreten, wenn dem Arbeitslosen zuvor konkrete Rechtsfolgenbelehrungen erteilt worden sind und zudem bereits ein Bescheid über die vorausgegangene Sperrzeit ergangen ist.

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