Rz. 149

Die Bescheinigung des Registerführers über den Inhalt des Handelsregisters ist "das einzige Mittel, das den Inhalt der Registereintragung glaubhaft nachweisen kann" (Art. 23.1 Ccom und Art. 77.2 RRM). Diese muss schriftlich beantragt werden, ggf. per Post.[51] Somit lassen sich auch das Bestehen der Gesellschaft und die Vertretungsbefugnisse ihrer Führungsorgane und ggf. Bevollmächtigten allein durch die besagte Bescheinigung beweiskräftig nachweisen. Von der Möglichkeit, den Nachweis des Bestehens der Gesellschaft mittels notarieller Bescheinigung zu führen, wird deshalb in der Praxis nicht Gebrauch gemacht.

 

Rz. 150

Die Bescheinigungen unterliegen der Verantwortung des Registerführers und müssen dessen Unterschrift tragen und innerhalb von fünf Tagen ausgestellt werden (Art. 77.6 RRM). Die Bescheinigung ist eine öffentliche Urkunde i.S.v. Art. 1.216 Cc und Art. 317.4 der spanischen Zivilprozessordnung (Ley de Enjuiciamiento Civil, LEC[52]). Ihr kommt die von den besagten Normen vorgesehene Beweiskraft zu (Art. 1.218 bis 1.220 Cc und Art. 319 LEC).

 

Rz. 151

Die sogenannte nota simple informativa (einfacher Handelsregisterauszug) der Registereintragungen bzw. die Kopie der archivierten oder hinterlegten Unterlagen weist indessen ihren Inhalt nicht glaubhaft nach und somit auch nicht das Bestehen der Gesellschaft oder der Vertretungsbefugnisse ihrer Organe oder Bevollmächtigten. Im Rechtsverkehr kommt ihr indes allgemein prima facie-Wirkung zu. Wer sichergehen will, beantragt eine Bescheinigung des Handelsregisters (certificación).

 

Rz. 152

Die internationale Organisation wie die CNUE (Council of the Notariats of the European Union), der Rat der Notariate der EU in Brüssel, hat ein einheitliches Formular (formulario estándar) entworfen, das Auskunft über das Bestehen der Gesellschaft, Ort und Aktenzeichen des Handelsregisters, ihre Rechtsform, ihr Gesellschaftskapital und die Bezeichnung ihrer gesetzlichen Vertreter mit ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnis gibt.

 

Rz. 153

Dieses Formular fordert den Notar im Sitzland der Gesellschaft heraus, alle im Formular gewünschten Rechtssituationen minutiös darzulegen und zu bescheinigen. Der Empfänger der Bescheinigung kann hieraus in seiner eigenen Sprache ersehen, wie die Vertretungsmacht im Einzelnen geregelt ist und unter welcher Registernummer und bei welchem Register die Gesellschaft eingetragen ist. Raum bleibt in der Rubrik "Sondereintragungen" für besondere Lebens- oder Schieflagen einer Gesellschaft wie beispielsweise die Eintragung der Insolvenz. So wie eine internationale Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunde zwölfsprachig ist, kann auch dem Einheitlichen Formular das Wesentliche über die Gesellschaft und ihre Einzelumstände in den gängigen EU-Sprachen entnommen werden.

[51] Die Beantragung und Ausstellung einer elektronischen Bescheinigung mittels anerkannter Unterschrift ist möglich.
[52] Gesetz 1/2000, vom 7. Januar, BOE 8.1.2000.

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