Rz. 141
Neben der Ausfertigung der öffentlichen Gründungsurkunde müssen die nachfolgenden Unterlagen im Original vorgelegt werden:
▪ | Nachweis über die Zahlung der Kapitalverkehrssteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales, modalidad operaciones societarias, Art. 86.1 RRM). Zwar hat das Kgl. Gesetzesdekret 13/2010 die Gründung von Gesellschaften von dieser Steuer befreit; gleichwohl wurde die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bei der örtlichen Steuerbehörde, in der die Steuerbefreiung beantragt wird, noch nicht aufgehoben; | ||||
▪ | Nachweis der (vorläufigen) Steuernummer (Número de Identificación Fiscal, N.I.F.) der Gesellschaft (Art. 86.2 RRM), welche durch das Finanzamt erteilt wird; | ||||
▪ | Nachweis der Genehmigungen, die für die Eintragung gegebenenfalls erforderlich sind; | ||||
▪ | die Gründungsurkunde muss folgende Dokumente wörtlich und als beglaubigte Ablichtung wiedergeben:
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