Rz. 141

Neben der Ausfertigung der öffentlichen Gründungsurkunde müssen die nachfolgenden Unterlagen im Original vorgelegt werden:

Nachweis über die Zahlung der Kapitalverkehrssteuer (Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales, modalidad operaciones societarias, Art. 86.1 RRM). Zwar hat das Kgl. Gesetzesdekret 13/2010 die Gründung von Gesellschaften von dieser Steuer befreit; gleichwohl wurde die Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung bei der örtlichen Steuerbehörde, in der die Steuerbefreiung beantragt wird, noch nicht aufgehoben;
Nachweis der (vorläufigen) Steuernummer (Número de Identificación Fiscal, N.I.F.) der Gesellschaft (Art. 86.2 RRM), welche durch das Finanzamt erteilt wird;
Nachweis der Genehmigungen, die für die Eintragung gegebenenfalls erforderlich sind;

die Gründungsurkunde muss folgende Dokumente wörtlich und als beglaubigte Ablichtung wiedergeben:

Bei Geldeinlagen: Bankbescheinigung, welche die tatsächlichen Geldeinlagen nachweist, mit einer Ausnahme (Art. 62 LSC und Art. 189 1 und 2 RRM; siehe Rdn 92);
Bescheinigung des Zentralen Handelsregisters, welche nachweist, dass keine schon vorher bestehende Körperschaft unter einem identischen Namen eingetragen ist sowie dass der gewählte Name für einen der Gründungsgesellschafter registriert wurde (Art. 413 RRM).

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