Rz. 291

Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten.[119] Hierzu ist zunächst ein Beschluss des zuständigen Geschäftsführungsorgans der Gesellschaft erforderlich, der der notariellen Beurkundung bedarf (escritura pública). Nach Eintragung im Handelsregister des Hauptsitzes der Gesellschaft erfolgt die Eintragung der Niederlassung in dem für die Zweigniederlassung zuständigen Handelsregister. Hierbei ist ein selbstständiges Registerblatt anzulegen, in das die von der Geschäftsführung ernannten Vertreter der Zweigniederlassung mit ihren entsprechenden Befugnissen eingetragen werden. In dem Registerblatt der Zweigniederlassung sind zusätzlich Angaben über die Gesellschaft selbst und über ihre Geschäftsführer zu machen unter genauer Bezeichnung ihrer Ämter und ihrer jeweiligen Vertretungsbefugnis. Nach Eintragung werden die Daten dem Zentralen spanischen Handelsregister (Registro Mercantil Central) zwecks ihrer Veröffentlichung im Handelsregisteranzeiger (BORME) zugeleitet. Die Bestimmungen über die Vorlegung von Jahresabschlüssen etc. (Art. 375 und 376 RRM) gelten nicht für inländische, also spanische Zweigniederlassungen.

[119] Art. 11.1 LSC.

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