Rz. 253
Die Bestellung der Geschäftsführer obliegt der Hauptversammlung (Art. 214.1 LSC).[95] Die Geschäftsführer üben ihr Amt für einen unbestimmten Zeitraum aus. Die Satzung kann aber auch einen bestimmten Zeitraum festlegen (Art. 221 LSC). Die Geschäftsführer können nach Ablauf dieses Zeitraums abermals bestellt werden.
Rz. 254
Das Ausscheiden aus dem Amt des Geschäftsführers erfolgt durch Amtsniederlegung, Ablauf der satzungsmäßigen Amtsdauer, Ableben oder durch eine von der Hauptversammlung beschlossene Abberufung. Die Versammlung kann jederzeit die Abberufung der Geschäftsführer beschließen, ohne dass hierzu die Abberufung zuvor als Punkt der Tagesordnung aufgeführt worden sein müsste (Art. 223.1 LSC). Unzulässig ist eine Satzungsbestimmung, wonach für die Abberufung eine Mehrheit von mehr als zwei Dritteln der Stimmen der Anteile am Gesellschaftskapital erforderlich ist (Art. 223.2 LSC).
Rz. 255
Die Bestellung des Geschäftsführers bedarf der Annahme durch ihn und der Eintragung im Handelsregister (Art. 214.3 y 215 LSC und Art. 191 ff., 141 ff. RRM). Die Bestellung muss binnen einer Frist von zehn Tagen vom Zeitpunkt der Amtsannahme an dem Handelsregister zur Eintragung vorgelegt werden (Art. 215.2 LSC). Ist der Geschäftsführer eine juristische Person, wird deren Bestellung erst eingetragen, wenn ihr Vertretungsorgan, die natürliche Person, feststeht (Art. 143.1 RRM).
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