Rz. 174

Art. 106.1 LSC verlangt, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen sowie die Bestellung von Pfandrechten (derecho de prenda) in einer öffentlichen Urkunde[66] oder einer notariell beurkundeten póliza mercantil de compraventa de participaciones[67] zu erfolgen hat. Eine nicht in einer öffentlichen Urkunde protokollierte Übertragung von Geschäftsanteilen ist gültig,[68] aber entfaltet "gegenüber der Gesellschaft keine Wirkung" (Art. 112 LSC).

 

Rz. 175

Es herrscht das reine Konsensprinzip, d.h., die Inhaberschaft an den Anteilen geht unmittelbar mit Abschluss des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts (in notarieller Form) auf den Erwerber über.

[66] Die Übertragung von Geschäftsanteilen musste bis zum Eintritt des Gesetzes 19/1989 vom 25. Juli, welches das Gesetz vom 17.7.1953 reformierte, in öffentlicher Urkunde erfolgen und im Handelsregister eingetragen werden. Die Reform sollte der Anpassung der alten LSL an das EU-Gemeinschaftsrecht dienen.
[67] Die besagten Policen wurden früher ausschließlich von den damaligen Corredores de Comercio beurkundet. Nachdem die Corredores Notare geworden sind, können die Letzteren auch solche Dokumente beurkunden.
[68] In Übereinstimmung mit dem Prinzip der Formfreiheit von Rechtsgeschäften der Art. 1.278 CC und Art. 51 Ccom hat das Fehlen der Urkunde keine Auswirkung auf die Gültigkeit des Privatvertrags über die Anteilsübertragung, sondern lediglich auf dessen Wirksamkeit, und gleichzeitig hat jede Vertragspartei das Recht, von der anderen die Erstellung der entsprechenden Urkunde zu fordern.

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