Rz. 174
Art. 106.1 LSC verlangt, dass die Übertragung von Geschäftsanteilen sowie die Bestellung von Pfandrechten (derecho de prenda) in einer öffentlichen Urkunde[66] oder einer notariell beurkundeten póliza mercantil de compraventa de participaciones[67] zu erfolgen hat. Eine nicht in einer öffentlichen Urkunde protokollierte Übertragung von Geschäftsanteilen ist gültig,[68] aber entfaltet "gegenüber der Gesellschaft keine Wirkung" (Art. 112 LSC).
Rz. 175
Es herrscht das reine Konsensprinzip, d.h., die Inhaberschaft an den Anteilen geht unmittelbar mit Abschluss des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts (in notarieller Form) auf den Erwerber über.
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