Rz. 319

Hervorzuheben ist, dass sich die (Zwei-Monats-)Fristen des Art. 5 Abs. 1 TRLC und die des Art. 367 LSC überschneiden. Die Frist des Art. 367 LSC für die Einberufung der Hauptversammlung beginnt nach wohl überwiegender Auffassung nicht schon mit dem objektiven Vorliegen des Einberufungsgrundes. Sie wird erst zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Geschäftsführer den Auflösungsgrund bzw. die Zahlungsunfähigkeit i.S.d. Art. 2 TRLC konkret gekannt hat bzw. – am Maßstab des Art. 225.3 LSC – hätte kennen müssen.[153] Die Einhaltung dieser Verpflichtung liegt im eigenen Interesse des Geschäftsführers.[154]

[153] Zur Frage des Fristbeginns: Otto, Verwalterhaftung im Gründungs- und Auflösungsstadium nach spanischem GmbH-Recht, RIW 2002, 27, 33. Löber/Wendland/Bilz/Lozano, Die neue spanische GmbH, S. 123: Die Frist beginnt demnach spätestens mit Aufstellung der nach Art. 28 Ccom zu erstellenden Quartalsbilanz. Nach SAP Alicante v. 12.1.2005, EDJ 2005/7297 muss sich der Geschäftsführer eine mangelnde Auswahl oder Überwachung seiner Angestellten als culpa in eligiendo oder culpa in vigilando nach Art. 225 LSC zurechnen lassen.
[154] Vgl. Mora Benavente, in: Fernández de la Gándara/Sánchez Álvarez, a.a.O., S. 105.

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