Rz. 319
Hervorzuheben ist, dass sich die (Zwei-Monats-)Fristen des Art. 5 Abs. 1 TRLC und die des Art. 367 LSC überschneiden. Die Frist des Art. 367 LSC für die Einberufung der Hauptversammlung beginnt nach wohl überwiegender Auffassung nicht schon mit dem objektiven Vorliegen des Einberufungsgrundes. Sie wird erst zu dem Zeitpunkt in Gang gesetzt, in dem der Geschäftsführer den Auflösungsgrund bzw. die Zahlungsunfähigkeit i.S.d. Art. 2 TRLC konkret gekannt hat bzw. – am Maßstab des Art. 225.3 LSC – hätte kennen müssen.[153] Die Einhaltung dieser Verpflichtung liegt im eigenen Interesse des Geschäftsführers.[154]
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