Rz. 318

Art. 3 Abs. 1 TRLC bestimmt, dass bei einer juristischen Person das zuständige Verwaltungsorgan dafür zuständig ist, über die Stellung des Insolvenzantrags zu entscheiden. Art. 3 Abs. 1 S. 2 TRLC legt dem Wortlaut nach die Annahme nahe, dass die Geschäftsführung auch berechtigt sein könnte, über die Beantragung der Insolvenz (allein) zu entscheiden (será competente para decidir sobre la presentación de la solicitud el órgano de administración o de liquidación).[152] Diesem Verständnis widerspricht indes Art. 365.1 LSC deutlich. Der Wortlaut des Art. 365.1 LSC und die Regelungssystematik im Zusammenhang mit Art. 367 LSC stellen klar, dass die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch den Geschäftsführer (jedenfalls zunächst, vgl. aber Art. 367.1 LSC) eines entsprechenden Beschlusses der Hauptversammlung bedarf. Art. 365.1 S. 2 LSC gibt zudem jedem Gesellschafter das Recht, von der Geschäftsführung die Einberufung der Hauptversammlung zur Beschlussfassung zu verlangen, wenn seiner Auffassung nach die Gesellschaft zahlungsunfähig nach Art. 2 TRLC ist.

[152] Mora Benavente, in: Fernández de la Gándara/Sánchez Álvarez, a.a.O., S. 103.

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