Rz. 223

Gemäß Art. 196.1 LSC haben die Gesellschafter einer spanischen GmbH das Recht, vor der Gesellschafterversammlung schriftlich oder während der Gesellschafterversammlung mündlich Auskünfte zu verlangen, die sie im Zusammenhang mit den Themen der Tagesordnung für notwendig halten. Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die entsprechende Auskunft mündlich oder schriftlich zu erteilen, es sei denn, die Veröffentlichung würde den Interessen der Gesellschaft Schaden zufügen. Dies gilt jedoch gem. Art. 196.3 LSC dann nicht, wenn die Auskunft von Gesellschaftern verlangt wird, die mindestens 25 % des Gesellschaftskapitals vertreten.

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