Rz. 220
Die Abhaltung der Versammlung erfordert die Bildung eines Präsidiums der Hauptversammlung (mesa de la junta general, Art. 191 LSC)[88] sowie die Erstellung einer Anwesenheitsliste, in der die Anzahl der persönlich sowie der mittels Vertreter teilnehmenden Gesellschafter, deren Namen und deren Kapitalanteil niedergelegt werden. Nach Beschlussfassung sind die Gesellschafterbeschlüsse in einem vom Sekretär verfassten Protokoll niederzulegen, welches die Anwesenheitsliste enthalten muss und am Schluss der Sitzung von der Versammlung zu genehmigen ist.[89] Das Protokoll kann auch von einem Notar erstellt werden, wenn dies die Geschäftsführung oder eine Anzahl von Gesellschaftern, die wenigstens 5 % des Gesellschaftskapitals vertritt, fordert (Art. 203 LSC). Das notarielle Protokoll der Gesellschafterversammlung bedarf keiner Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung. Die Protokolle müssen nach deren Genehmigung ins Protokollbuch der Gesellschaft eingetragen werden.
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