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Die Abhaltung der Versammlung erfordert die Bildung eines Präsidiums der Hauptversammlung (mesa de la junta general, Art. 191 LSC)[88] sowie die Erstellung einer Anwesenheitsliste, in der die Anzahl der persönlich sowie der mittels Vertreter teilnehmenden Gesellschafter, deren Namen und deren Kapitalanteil niedergelegt werden. Nach Beschlussfassung sind die Gesellschafterbeschlüsse in einem vom Sekretär verfassten Protokoll niederzulegen, welches die Anwesenheitsliste enthalten muss und am Schluss der Sitzung von der Versammlung zu genehmigen ist.[89] Das Protokoll kann auch von einem Notar erstellt werden, wenn dies die Geschäftsführung oder eine Anzahl von Gesellschaftern, die wenigstens 5 % des Gesellschaftskapitals vertritt, fordert (Art. 203 LSC). Das notarielle Protokoll der Gesellschafterversammlung bedarf keiner Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung. Die Protokolle müssen nach deren Genehmigung ins Protokollbuch der Gesellschaft eingetragen werden.

[88] Dieser besteht obligatorisch aus einem Präsidenten und einem Sekretär, welche der Präsident und der Sekretär des Verwaltungsrates sind, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Hat die Gesellschaft keinen Verwaltungsrat, bedarf es eines entsprechenden Gesellschafterbeschlusses zu Beginn einer jeden Sitzung.
[89] Andernfalls kann die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Tagen von dem Präsidenten der Hauptversammlung und zwei Gesellschaftern vorgenommen werden, wobei einer als Vertreter der Mehrheit und einer als Vertreter der Minderheit handelt (Art. 202.2 LSC).

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