Rz. 97

Nebenleistungen (prestaciones accesorias) sind von Kapitaleinlagen zu unterscheidende Leistungen von Gesellschaftern zugunsten der Gesellschaft, die nicht Bestandteil des Stammkapitals werden (Art. 86 LSC). Dies gilt für sämtliche oder für einzelne Gesellschafter. Voraussetzung ist die Aufnahme der zu erbringenden Nebenleistungen in die Satzung wie auch deren genaue Bestimmung sowie die Festlegung, ob die Nebenleistungen entgeltlich oder unentgeltlich zu erbringen sind. Das gilt auch für Strafklauseln für den Fall der Nichterfüllung. In der Satzung kann die Verpflichtung zur Erbringung von Nebenleistungen an die Inhaberschaft eines oder mehrerer genau bestimmter Geschäftsanteile gebunden werden. Bei den Nebenleistungen handelt es sich in der Regel um Arbeits- oder persönliche Dienstleistungen der Gesellschafter.

 

Rz. 98

Die in der Satzung festzulegende Vergütung für entgeltliche Nebenleistungen darf den Wert der Nebenleistungen nicht überschreiten. Die Nebenleistungen haben eher persönlichen Charakter, was aus Art. 88 LSC ersichtlich ist. Deshalb ist bei der Übertragung von Geschäftsanteilen mit Nebenleistungspflichten die Genehmigung der Gesellschaft erforderlich. Dies gilt für die Übertragung mittels Rechtsgeschäfts unter Lebenden. Hier ist die Erteilung der Genehmigung der Hauptversammlung erforderlich, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor. Der Antrag gilt bei Schweigen der Hauptversammlung nach dem Ablauf von zwei Monaten als genehmigt. Werden Nebenleistungspflichten später begründet, abgeändert oder vorzeitig aufgehoben, erfolgt dies gemäß den Vorschriften über die Satzungsänderung. Die Verpflichteten müssen in diesem Falle persönlich zustimmen. Wer seiner Nebenleistungspflicht unfreiwillig nicht nachkommt, verliert nicht seine Gesellschafterstellung, es sei denn, die Satzung sieht etwas anderes vor (Art. 89.2 LSC).

 

Rz. 99

Es ist typisch für die Freiberufler-Gesellschaften (mit beschränkter Haftung), dass die Gesellschafter, die auch für die Gesellschaft tätig sind, sich verpflichten, Nebenleistungen, bestehend aus der Ausführung des erlernten Berufs durch den Gesellschafter, zugunsten der Gesellschaft zu erbringen. Für die Vergütung kann das gleiche Verteilungssystem, wie es für die Gewinnverteilung vorgesehen ist, gewählt werden (Art. 17.1.f. i.V.m. Art. 10.2 der Ley de Sociedades Profesionales).

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