Rz. 103

Die GmbH in Gründung, die rechtsgeschäftlich tätig wird, wird "Sociedad en formación" bezeichnet. Es handelt sich um die Phase nach dem notariellen Gründungsprotokoll bis zur Eintragung im Handelsregister. Wer bis zu diesem Zeitpunkt im Namen der Gesellschaft Rechtsgeschäfte vornimmt, haftet mit den übrigen Handelnden gesamtschuldnerisch, es sei denn, dass ihre Gültigkeit von der Eintragung und ggf. einer nachträglichen Übernahme durch die Gesellschaft abhängig gemacht wurde (Art. 36 LSC). Die Gesellschaft in Gründung haftet für die für die Eintragung erforderlichen Rechtshandlungen und Verträge, für die von den Geschäftsführern im Rahmen der ihnen in der Gründungsurkunde für die Zeit vor der Eintragung oder durch ausdrückliches Mandat übertragenen Befugnisse (Art. 37.1 LSC). Unerlässlich sind insbesondere solche Handlungen und Verträge, an denen Anwälte, Notare und Grundbuchbeamte mitwirken, sowie solche, die im Zusammenhang mit der Zahlung von Steuern stehen, die anlässlich der Gründung der Gesellschaft entstehen. In Bezug auf die übrigen Rechtshandlungen und Verträge haftet sie nur für solche, die von ihr innerhalb von drei Monaten ab Eintragung genehmigt werden (Art. 38.2 LSC). Die Gründungsgesellschafter haften bis zur Handelsregistereintragung bis zur Höhe der von ihnen zu erbringenden Einlagen.

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