Rz. 309

Art. 126 TRLC stellt klar, dass die Existenz der juristischen Person und ihrer Organe (insbesondere die Geschäftsführer und die Hauptversammlung) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt bleibt. Das Fortbestehen der Gesellschaft wird gleichsam durch Art. 361.1 LSC bestärkt. Erst durch die Eröffnung der Liquidationsphase wird die Gesellschaft von Gesetzes wegen aufgelöst (Art. 361.2 LSC). Der Insolvenzrichter bringt dies in seinem Beschluss über die Eröffnung der Liquidationsphase zum Ausdruck. Die Handlungsbefugnisse der Organe werden freilich schon mit der Insolvenzeröffnung nach Art. 106 ff. TRLC eingeschränkt. Die Insolvenzverwaltung ist berechtigt, an den Sitzungen der Kollegialorgane (Hauptversammlung, junta general; Verwaltungsrat, consejo de administración) teilzunehmen, und hat dort ein Anhörungsrecht (Art. 127 TRLC).[138]

 

Rz. 310

Auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens soll der Schuldner grundsätzlich seine Geschäftstätigkeit fortführen.[139] Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbricht deshalb die berufliche oder unternehmerische Tätigkeit des Schuldners nicht (Art. 111 Abs. 1 TRLC). Auf Antrag der Insolvenzverwaltung und nach Anhörung des Schuldners und der Arbeitnehmervertreter kann das Gericht gem. Art. 114 TRLC – als ultima ratio[140] – durch Beschluss die vollständige oder teilweise Schließung der Geschäftsräume des Schuldners anordnen. Erst mit dem gerichtlichen Beschluss, durch den die Liquidation eingeleitet wird, wird gem. Art. 413 Abs. 3 TRLC, Art. 361, 376.2 LSC die Geschäftsführung durch die Insolvenzverwaltung (und nicht durch die Liquidatoren i.S.d. Art. 375 LSC) ersetzt. Das Insolvenzgericht ordnet die Auflösung und die Eröffnung der Liquidation an, sofern die juristische Person dies nicht schon beschlossen hat.

[138] Dies impliziert notwendig, dass die Insolvenzverwaltung notwendig zu den Versammlungen aller Organe zu laden ist. Sánchez Álvarez, in: Fernández de la Gándara/Sánchez Álvarez, a.a.O., S. 206.
[139] Lincke, NZI 2004, 69, 70.
[140] Sánchez Álvarez, in: Fernández de la Gándara/Sánchez Álvarez, a.a.O., S. 189 und 209.

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