Rz. 198

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung muss formell erfolgen, um beschlussfähig zu sein. Die einzige Ausnahme hiervon bildet die junta universal (Universalversammlung): Wenn das gesamte Gesellschaftskapital vertreten ist und die Anwesenden einstimmig die Durchführung der Versammlung sowie deren Tagesordnung billigen, gilt die Vollversammlung als uneingeschränkt beschlussfähig (Art. 178 LSC). Die ordentliche oder außerordentliche Gesellschafterversammlung (junta general ordinaria o extraordinaria) kann an jedem Ort des spanischen Staatsgebietes oder im Ausland zusammentreten, sofern dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist.[83] Andernfalls findet die Gesellschafterversammlung in der Gemeinde statt, in der die Gesellschaft ihren Sitz hat. Wenn die Einladung keinen Versammlungsort bestimmt, gilt die Versammlung als am Gesellschaftssitz einberufen (Art. 175 LSC). Die Gesellschaftssatzung kann vorsehen, dass Gesellschafterversammlungen ohne physische Anwesenheit der Gesellschafter oder ihrer Vertreter abgehalten werden können (rein virtuelle Versammlungen), wenn sichergestellt werden kann, dass alle Teilnehmer in der Lage sind, mittels geeigneter Fernkommunikationsmittel (Video oder Audio) effektiv und in Echtzeit an der Versammlung teilzunehmen (Art. 182bis LSC, eingefügt durch Gesetz 5/2021, vom 12.4.21).

 

Rz. 199

Die Einberufung der Gesellschafterversammlung obliegt den Geschäftsführern (Art. 166 ff. LSC), die befugt sind, diese jederzeit ("wenn sie es für notwendig und zweckmäßig halten") einzuberufen (Art. 167–169 LSC), sowie den Liquidatoren. Die Gesellschafterversammlung ist von den Geschäftsführern zwingend einzuberufen zu den gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzten Zeitpunkten oder Perioden (Art. 167 LSC). Keinesfalls können Bevollmächtigte der Gesellschaft und die Gesellschafter selbst die Versammlung einberufen, unbeschadet des Rechts Letzterer, diese zu beantragen.

 

Rz. 200

Die Geschäftsführer müssen die Versammlung einberufen:

innerhalb der ersten sechs Monaten eines jeden Geschäftsjahres, um die Geschäftsführung zu entlasten, den Jahresabschluss des vorangegangenen Geschäftsjahres ggf. festzustellen und über die Verwendung des Ergebnisses zu bestimmen (junta general ordinaria, Art. 164.1 LSC); Versammlungen, die nicht die des vorangegangenen Artikels sind, gelten als außerordentliche Gesellschafterversammlungen (Art. 165 LSC);
wenn einer der Auflösungsgründe vorliegt (Art. 365.1 LSC; vgl. Rdn 319).
auf Antrag eines oder mehrerer Gesellschafter, die zusammen mindestens 5 % des Gesellschaftskapitals halten. Ein solcher Antrag muss unter Angabe der in der Gesellschafterversammlung zu erörternden Angelegenheiten erfolgen. Die Versammlung ist innerhalb von zwei Monaten ab der in diesem Zusammenhang ergangenen notariellen Aufforderung einzuberufen (Art. 168 LSC).
auf Antrag eines jedweden Gesellschafters, welcher der Auffassung ist, dass einer der Auflösungsgründe besteht, der die Fassung eines entsprechenden Beschlusses der Versammlung erfordert (Art. 365.1 LSC).
 

Rz. 201

Der oder die Geschäftsführer sind zur Anwesenheit in der Gesellschafterversammlung verpflichtet (Art. 180 LSC).

 

Rz. 202

Die Versammlung kann vom Rechtspfleger des Handelsgerichts (Letrado de la Administración de Justicia del Juzgado de lo Mercantil) oder vom Handelsregisterführer des Gesellschaftssitzes auf Antrag jedes einzelnen Gesellschafters einberufen werden, falls diese nicht innerhalb der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Frist(en) einberufen worden ist (Art. 169.1 LSC) oder auch wenn die Geschäftsführer dem Einberufungsantrag durch eine Minderheit nicht zustimmen (Art. 169.2 LSC), jedoch nach Anhörung der Geschäftsführung. Der Handelsregisterführer hat sodann innerhalb einer Frist von einem Monat über die Einberufung der Gesellschafterversammlung zu entscheiden, wobei er frei den Präsidenten und den Sekretär der Versammlung bestimmen kann (Art. 170.2 LSC). Die Einberufung durch den Rechtspfleger des Handelsgerichts richtet sich nach dem Gesetz 15/2015, vom 2. Juli, über die freiwillige Gerichtsbarkeit.

 

Rz. 203

Einberufung in besonderen Fällen: Auf Antrag jedes einzelnen Gesellschafters kann die Einberufung der Versammlung ebenfalls vom Rechtspfleger des Handelsgerichts oder vom Handelsregisterführer vorgenommen werden, im Fall eines Machtvakuums im Verwaltungsorgan (Ableben oder Ausscheiden des einzigen Geschäftsführers oder sämtlicher Geschäftsführer) oder wenn das Verwaltungsorgan unvollständig bleibt (Ableben oder Ausscheiden eines oder mehrerer gesamtvertretungsberechtigter Geschäftsführer oder Ausscheiden der Mehrheit des Verwaltungsrates). In diesem Fall kann auch jeder der noch im Amt verbliebenen Geschäftsführer eine Hauptversammlung zum alleinigen Zwecke der Benennung weiterer Geschäftsführer einberufen (Art. 171 LSC).

 

Rz. 204

Für die Einberufung ist Art. 173 LSC[84] maßgeblich. Es gilt in erster Linie das in der Satzung bestimmte Prozedere. Andernfalls muss die Einberufung der Versammlung auf...

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