Rz. 74

Die Angabe des Gesellschaftssitzes gehört gem. Art. 9 LSC zu den gesetzlichen Mindestanforderungen. Hier bestehen folgende zwei Möglichkeiten: Gesellschaftssitz kann der tatsächliche Sitz der Verwaltung und Leitung oder der Ort sein, an dem sich das Hauptgeschehen der Gesellschaft abspielt. Ist der satzungsmäßige Gesellschaftssitz keiner von diesen, sind Dritte befugt, als Gesellschaftssitz im Falle eines Rechtsstreits einen der beiden zu wählen, also dort gerichtliche Maßnahmen anhängig zu machen.[37]

 

Rz. 75

Hat eine spanische S.L. ihre hauptsächlichen Geschäftstätigkeiten im Ausland, bleibt gleichwohl der satzungsmäßige (spanische) Gesellschaftssitz maßgeblich. Umgekehrt betrachtet das spanische Recht die hauptsächlichen Geschäftstätigkeiten einer ausländischen GmbH in Spanien als Kriterium für deren Verpflichtung, sich in Spanien zu domizilieren.

[37] Memento Práctico, Sociedades Mercantiles, 2015, Rn 275.

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