Rz. 351

Zur Bestimmung des Gesellschaftsstatuts lässt sich in Ergänzung zu Art. 9 Abs. 11 CC auf Art. 8 LSC abstellen. Dieser stellt im Verhältnis zu Art. 28 CC eine vorrangige Sondervorschrift dar.[201] Nach Art. 8 LSC ist eine Gesellschaft spanisch, wenn sie ihren satzungsmäßigen Sitz in Spanien hat.[202]

 

Rz. 352

So kann durch Ansiedlung des satzungsgemäßen Sitzes in Spanien eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung der spanischen LSC unterworfen werden.[203] Damit ist die Gründung einer spanischen S.L. auch im Ausland möglich. Bei Art. 8 LSC handelt es sich nur um eine einseitige Kollisionsnorm (norma de conflicto estrictamente unilateral), die lediglich bestimmt, ob das spanische Recht anwendbar ist. Ungeklärt bleibt, welches fremde Recht aus spanischer Sicht letztlich zur Anwendung kommen soll, wenn nicht das spanische Recht berufen wurde.

[201] Schädler, a.a.O., S. 93.
[202] Calvo Caravaca, a.a.O., S. 454; Steiger, a.a.O., S. 163; Cohnen, IPRax 2005, 467, 470.
[203] Schädler, a.a.O., S. 105; a.A. Stücker, a.a.O., S. 102: tatsächlicher Sitz.

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