Rz. 100

Bei Geldeinlagen wacht der Notar über die Einlageverpflichtung, weil er entweder die als Anlage zur Gründungsurkunde zu nehmende Bankbescheinigung über die Einzahlung der Stammeinlage anfordern muss, oder in der Weise, dass die Einzahlung der Stammeinlage durch den Gesellschafter auf ein Notarkonto erfolgt. Wird auf den Nachweis die Einzahlung der Bareinlagen verzichtet, haften die Gründungsgesellschafter gesamtschuldnerisch gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftsgläubigern für die tatsächliche Einzahlung der Geldeinlagen, d.h. in der Höhe des nicht eingezahlten Stammkapitals.

 

Rz. 101

Die Verpflichtung des Gesellschafters zur Erbringung der Sacheinlage ergibt sich aus Art. 64 LSC (Rdn 95).

 

Rz. 102

Bei S.L.-Gründungen mit Sacheinlagen besteht eine Haftung sämtlicher Gründungsgesellschafter, also auch derjenigen, die Geldeinlagen erbracht haben (Art. 73 LSC). Die vorgenannte Haftung besteht nicht, wenn die sacheinbringenden Gesellschafter ein Wertgutachten beibringen (Art. 76 LSC) (Rdn 94).

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