Rz. 54

Die Sonderform der S.L.N.E. (Sociedad Limitada Nueva Empresa) soll nach den Empfehlungen der EU und der OECD[29] insbesondere den Zwecken der kleinen und mittleren Unternehmen (Pequeñas y Medianas Empresas – PYME) dienen. Sie hat sich in der Praxis allerdings nicht bewährt. Gleichwohl ist diese nach wie vor in dem Gesetz über Kapitalgesellschaften in den Art. 434 ff. LSC in der gleichen Ausführlichkeit behandelt worden wie in dem früheren GmbH-Gesetz des Jahres 1995.

 

Rz. 55

Die wesentlichen Prinzipien dieser Unterform der GmbH sind folgende:

Einführung eines elektronischen Dokuments "DUE"[30] als alleinige Gründungsurkunde;
vorgesehene Eintragung im Handelsregister binnen eines Zeitraums von 24 Stunden;
Höchstanzahl von fünf Gründungsgesellschaftern;
keine juristische Person als Gesellschafterin zulässig;
Kapitalobergrenze von 120.000 EUR, sofort bei oder vor der notariellen Gründung einzuzahlen;
Mindestkapital der Gesellschaft 3.000 EUR;
Sacheinlagen sind nicht zulässig;
Beschränkung des Geschäftsbereichs der Gesellschaft auf bestimmte, gesetzlich vorgesehene Tätigkeiten;
Gesellschaftsfirma nur als Chiffrebezeichnung zulässig (Código alfanumérico: ID-CIRCE);
gesetzlich vorgegebene Mustersatzung;
die Geschäftsführer der Gesellschaft müssen zugleich Gesellschaftereigenschaft besitzen;
Unzulässigkeit eines Verwaltungsrates (Consejo de administración) als Geschäftsführungsorgan;
vereinfachte Buchhaltung während der ersten zwei Geschäftsjahre nach der Gründung;
Steuervorteile während der ersten Geschäftsjahre, u.a. Stundung der Körperschaftsteuer.
 

Rz. 56

Die Gründung der S.L.N.E. hat in notarieller Form zu erfolgen. Der Notar setzt sich im Rahmen des "DUE" mit allen beteiligten Stellen in Verbindung zwecks Vornahme und Bewirkung der Gründung und Eintragung der Gesellschaft (Zentrales Handelsregister, zuständiges Handelsregister, Steuer- und Sozialversicherungsbehörden). In der Praxis hat sich diese Gesellschaftsform jedoch nicht durchgesetzt.

[29] Carta de Feira.
[30] Documento único electrónico.

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