Rz. 355
Durch diese Einschränkung der Gestaltungsfreiheit soll die Entstehung so genannter falsas sociedades extranjeras (Pseudo-Foreign Corporations) verhindert werden, deren Tätigkeit im Ausland ausschließlich[207] von spanischem Staatsboden aus gesteuert wird oder deren wirtschaftlicher Schwerpunkt in Spanien liegt. Dabei gilt die Ausnahmevorschrift des Art. 9.2 LSC uneingeschränkt nur für Sachverhalte, die keinen Bezug zum Niederlassungsrecht der EU (Art. 54 AEUV) aufweisen.[208]
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