Rz. 45

Weitere Ehewirkungen bzw. eine besondere Behandlung der Person wegen ihres Standes "verheiratet" finden sich auch an bisweilen unvermuteter Stelle. Exemplarisch sei hier das Insolvenzgesetz von 2003[57] mit seiner Regelung in Art. 78 genannt: "Bei Erklärung der Insolvenz durch eine verheiratete Person, die im Güterstand der Gütertrennung lebt, wird zugunsten der Insolvenzmasse und vorbehaltlich des Gegenbeweises angenommen, dass die Mittel, die aus dem Vermögen des Schuldners stammen und mit denen dessen Ehepartner bei einem entgeltlichen Gütererwerb an einen Dritten leistet, dem Ehepartner zuvor durch Schenkung übertragen worden waren" (Art. 78.1). Im Rahmen der zwangsweisen Abwicklung der Errungenschaftsgemeinschaft ist nach der Spezialregelung des Art. 78.4 vorgesehen, dass "der Ehepartner des Schuldners das Recht hat, dass die Ehewohnung vorrangig dem eigenen Guthaben zugerechnet wird, soweit dieses reicht oder wenn er, falls der Wert der Wohnung das Guthaben übersteigt, den Unterschied in Geld vergütet". Des Weiteren werden hier "die Güter, die von beiden Ehepartnern mit pacto de sobrevivencia[58] erworben wurden, bei der Insolvenz eines Partners als teilbar angesehen", dabei wird dann die dem Schuldner zustehende Hälfte der Insolvenzmasse zugerechnet (Art. 78.2).

[57] Gesetz Nr. 22/2003 vom 9.7.2003 (BOE Nr. 164 vom 10.7.2003).
[58] Siehe Ferrer Riba, Länderbericht Katalonien, Rn 7 in diesem Werk.

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