1. Grundsätze

 

Rz. 271

Die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer ist eine direkte Personalsteuer. Sie belastet eine Einnahme, nämlich den unentgeltlichen Vermögenszuwachs einer natürlichen Person. Sie knüpft zur Bestimmung der Steuerbelastung an persönliche Verhältnisse des Erben bzw. Beschenkten an:

Verwandtschaft;
Alter;
Vorvermögen des Erben;
Berücksichtigung einer eventuellen Behinderung des Erben bzw. des Beschenkten.
 

Rz. 272

Des Weiteren sind folgende grundlegenden Aspekte des spanischen Erbschaft- und Schenkungsteuerrechts zu nennen:

Maßgeblicher Bezugspunkt ("Anknüpfung") ist der gewöhnliche Aufenthalt des Erwerbers (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Begünstigter) zwecks Bestimmung der beschränkten und unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht.
Unentgeltliche Zuwendungen aus Lebensversicherungsverträgen bilden einen steuerpflichtigen Vorgang.
Nur natürliche Personen unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.
Im Falle unentgeltlicher Zuwendungen zugunsten juristischer Personen unterliegen diese der Körperschaftsteuer.[291]
Der Verkehrswert (valor real) ist der Bewertungsmaßstab des angefallenen Vermögens.
Das Erbschaft- und Schenkungsteueraufkommen fließt den Autonomías (spanische "Bundesländer") zu.
 

Rz. 273

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz gilt nach seinem Art. 2 ("Räumlicher Anwendungsbereich") in ganz Spanien, unbeschadet der in den autonomen Regionen geltenden besonderen Steuersysteme (z.B. Baskenland und Navarra). Unter das spanische Erbschaftsteuergesetz fällt jeder unentgeltliche Erwerb von Todes wegen oder zwischen Lebenden sowie Auszahlungen von Lebensversicherungen an Dritte, die nicht Vertragspartner des Lebensversicherungsvertrages sind.

 

Rz. 274

Die spanische Erbschaftsteuer knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht ausschließlich an die Ansässigkeit des Erwerbers an.

 

Beispiel:

Bei einem in Spanien verstorbenen deutschen Staatsangehörigen, der in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig war, der sein in Deutschland belegenes Haus an einen nur in Deutschland Ansässigen vererbt, fällt in Spanien keine Erbschaftsteuer an (wichtig wegen der hohen deutschen Freibeträge).

[291] Ley del Impuesto sobre Sociedades (LIS), Gesetz Nr. 27/2014, zum (alten) Körperschaftsteuergesetz: Courage, in: Courage/Dechant/González/Lampreave/Wolf, Steuerfibel Spanien, 2000, S. 79–99.

2. Hinzurechnungstatbestände

 

Rz. 275

Der spanische Gesetzgeber hat in Art. 11 spanErbStG im Rahmen widerlegbarer Vermutungen Vermögensgegenstände der Erbmasse im Wege der Fiktion zugerechnet (bienes adicionales), die während eines Zeitraums vor dem Ableben des Erblassers sein Eigentum bildeten, zum Zeitpunkt seines Todes aber nicht mehr zu seinem Vermögen gehörten. Es handelt sich um hinzuzurechnende Vermögensgegenstände. Im Wege der Beweislastumkehr wird dem Erben auferlegt, den Beweis anzutreten, dass die jetzt in seinem Vermögen und Eigentum befindlichen Gegenstände entgeltlich vom Erblasser erworben wurden. Die Hinzurechnungstatbestände sind folgende:

 

Rz. 276

Ein Jahr: Es wird gem. Art. 11 Ziff. 1a spanErbStG vermutet, dass die nicht mehr vorhandenen Gegenstände zum Nachlass gehören (Hinzurechnungstatbestand), z.B.:

Banksalden;
bewegliche Gegenstände (Picassobild)/unbewegliche Gegenstände (Villa auf Mallorca);
Forderungen des Erblassers (z.B. Hypothekenlöschung auf Appartement der Lieblingstochter bis zu einem Jahr), aber: keine Mehrfachbesteuerung. Das bedeutet: Anrechnung etwa der spanischen Grunderwerbsteuer auf die Erbschaftsteuer (Art. 11 Ziff. 3 spanErbStG).
 

Rz. 277

Drei Jahre: Nießbrauchserwerb (Art. 11 Ziff. 1b spanErbStG) durch den Erblasser. Der Erbe muss gleichzeitig mit dem Erblasser verwandt sein und die sog. nuda propiedad (bloßes Eigentum) erwerben. Der Vermutungstatbestand währt drei Jahre. Dazu muss der Erbe nachweisen, dass er die nuda propiedad aus eigenen Mitteln erworben hat, sonst unterliegt sein Erwerb des bloßen Eigentums der spanischen Erbschaftsteuer.

 

Rz. 278

Vier Jahre: Beim bloßen Eigentum (Art. 11 Ziff. 1c spanErbStG) werden keine verwandtschaftlichen oder persönlichen Beziehungen vorausgesetzt. Wird zugunsten des Erblassers ein Nießbrauch oder ein sonstiges Nutzungsrecht bei Übertragung von Gegenständen an Dritte eingeräumt, so wird vermutet, dass dieses unentgeltlich eingeräumt wurde. Gegenbeweispflichtig ist der Erbe.

 

Rz. 279

Werden im Nachlass Wertpapiere (z.B. Namensaktien) vorgefunden, die zugunsten des Erben indossiert sind, ohne dass die Übertragung in dem entsprechenden Register vermerkt wäre, gilt gleichfalls der Hinzurechnungstatbestand. In diesem Falle sind nicht einmal verwandtschaftliche Beziehungen erforderlich.

3. Selbstveranlagung und Veranlagung von Amts wegen

 

Rz. 280

Als weiteren Grundsatz kennt das spanische Steuerrecht das Prinzip der Selbstveranlagung (autoliquidación) und eher als Ausnahme das System der Veranlagung von Amts wegen (sistema de liquidación administrativa u oficial, Art. 101 LGT).

 

Rz. 281

Wer als Erbe in absehbarer Zeit über das spanische Erblasserbankkonto verfügen oder ein dortiges Immobilienobjekt verkaufen will, sollte das System ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge