Rz. 51

Bei Vollmachten gilt nach Art. 10.11 CC grundsätzlich das Recht des Landes, in dem die übertragenen Befugnisse ausgeübt werden. Das bedeutet, dass für eine vor einem spanischen Notar errichtete Vollmacht, von der in Deutschland Gebrauch gemacht werden soll, als Verwendungsstatut deutsches Recht gilt. Im umgekehrten Fall beurteilt sich die vor einem deutschen Notar errichtete Vollmacht[81] bei ihrer Verwendung in Spanien nach spanischem Recht.[82] Der Vollmachtgeber ist jedoch nach Art. 10.11 CC befugt, die Vollmacht ausdrücklich einem anderen Vollmachtstatut zu unterwerfen. Im Hinblick auf die unterschiedliche Regelung bei einer Vollmacht über den Tod hinaus soll nachstehend auf die Entscheidung der Audiencia Provincial (AP) de Baleares (Landgericht von Palma de Mallorca) vom 15.7.2002[83] zur Frage der Wirksamkeit einer ausländischen Vollmacht über den Tod hinaus und ihrer Verwendung in Spanien eingegangen werden. Die Audiencia Provincial hatte den Verkauf einer spanischen Immobilie nach Ableben des ausländischen Vollmachtgebers als nichtig, die Vollmacht als nach spanischem Recht unanwendbar bezeichnet.

 

Rz. 52

Das Gericht kam aufgrund folgender Erkenntnisse zu dem vorgenannten Ergebnis:

Die Unterwerfung der Vollmacht unter deutsches Recht, welches die Rechtsfigur der Vollmacht über den Tod hinaus kennt, sei nicht ausdrücklich i.S.v. Art. 10.11 CC gewesen. Deswegen kam es zu dem Schluss, dass sich im vorliegenden Fall das Vollmachtsstatut nach dem Ort der Verwendung (Spanien) beurteilt.[84]
Nach spanischem Recht (Art. 1732 CC) erlischt die Vollmacht mit dem Tode des Vollmachtgebers.[85]
Da im Gerichtsverfahren das deutsche Recht nicht wie eine Tatsache durch Rechtsgutachten oder Rechtsbescheinigungen belegt und damit bewiesen wurde, durfte das spanische Gericht nach seinen eigenen Prozessregeln auf das Vollmachtsverhältnis spanisches Recht anwenden.[86]
Sodann ist das Gericht auch im Hinblick auf den unbewiesen gebliebenen Umstand, dass nach deutschem Recht eine Vollmacht über den Tod hinaus zulässig ist, zu dem Ergebnis gelangt, der abgeschlossene Immobilienkaufvertrag sei aufgrund der ungültigen Vollmacht nichtig.
 

Rz. 53

Vom Ergebnis her durfte das Gericht im zu entscheidenden Fall aus den genannten spezifischen Gründen von der Ungültigkeit der Vollmacht ausgehen. Allerdings muss das Gericht grundsätzlich zwischen Vollmachtstatut und Vertragsstatut unterscheiden. Dabei unterliegt das Vertragsstatut im Hinblick auf die Belegenheit der Sache in Spanien häufig dem spanischen Recht. Beide Statute dürfen jedoch nicht verwechselt, müssen vielmehr exakt getrennt werden.[87]

 

Rz. 54

Demnach ist eine Vollmacht über den Tod hinaus, die ausdrücklich dem deutschen Recht unterworfen ist und in Spanien Verwendung findet, aufgrund der Bestimmung des Art. 10.11 CC grundsätzlich gültig. Allerdings führt eine Vollmacht über den Tod hinaus nicht dazu, dass nach dem Tode des Vollmachtgebers die Übertragung erbschaftsteuerfrei ist.

[81] Unverzichtbar ist hierbei, dass die ausländische Vollmacht mit der Haager Apostille versehen ist, vgl. Entscheidung der DGRN v. 23.2.2015 (Editorial La Ley, 16774/2015).
[82] Urteil der Audiencia Provincial (SAP) Málaga v. 27.5.2014, rec. 258/2012.
[83] EDJ 2002/46310, siehe dazu Löber/Lozano Giménez, Informaciones 3/2003, 184.
[84] Aus den Urteilsgründen ist der Wortlaut der Vollmacht nicht ersichtlich. Wenn die ausdrückliche Unterwerfung der Vollmacht unter deutsches Recht nicht vorhanden war, beurteilt sich das Vollmachtstatut nach dem Recht am Ort der Verwendung. Ort der Verwendung war Spanien.
[85] SAP Málaga v. 27.5.2014, rec. 258/2012. Wenn eine Vollmacht jedoch ausdrücklich dem deutschen Recht unterworfen worden ist, so wie dies Art. 10.11 CC vorsieht, muss man die Gültigkeit einer solchen Vollmacht über den Tod hinaus auch in Spanien bejahen, vgl. Löber/Huzel, S. 123 ff.
[86] In einem entsprechenden Rechtsstreit muss man als Partei jedoch das fremde Recht beweisen (siehe dazu Rn 211 ff.) – durch entsprechende Rechtsgutachten oder Rechtsbescheinigungen. Unterbleibt dies, darf das Gericht das spanische Recht zugrunde legen, nach dem die Vollmacht mit dem Tode erlischt.
[87] Calvo Caravaca/Carrascosa González, DIP – Vol. II, S. 434 ff.

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