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Zwar ändert die Eheschließung für sich betrachtet nichts an der einmal erworbenen Gebietszugehörigkeit. Die diskriminierende Vorschrift des Art. 14.4 CC a.F., wonach die Ehefrau mit der Eheschließung die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit des Ehemannes erwirbt, ist obsolet. Obschon es sich bei den Vorschriften betreffend den Erwerb der vecindad civil um ius cogens handelt und somit grundsätzlich den Vereinbarungen der Parteien entzogen sind,[111] haben die Ehegatten nach Art. 14.4 CC die Option, durch Wahl der vecindad civil eines der Ehegatten zugunsten einer gemeinschaftlichen vecindad civil zu optieren. Die Wahl bestimmt – bei Anwendbarkeit spanischen Erbrechts – gem. Art. 9.8 CC letztlich direkt das auf den Erblasser anwendbare Recht der maßgeblichen Teilrechtsordnung (Art. 36 Abs. 1 EuErbVO).

[111] SAP Baleares v. 5.10.2015, rec. 256/2015.

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