Rz. 69

Die bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit hebt weder auf die Eintragung ins Melderegister noch auf eine verwaltungsrechtliche Zugehörigkeit ab.[105] Der Erwerb der Gebietszugehörigkeit unterliegt dem ius-sanguinis-Prinzip: Die gemeinschaftliche bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit der Eltern wird gem. Art. 14.2 CC originär durch die Geburt erworben.

 

Rz. 70

Ist nur einer der Ehegatten Spanier (und hat also nur dieser eine vecindad civil), so erwirbt das Kind dessen bürgerlich-rechtliche Gebietszugehörigkeit.[106] Haben die Eltern abweichende Gebietszugehörigkeiten, wird nach Art. 14.3.1, 1. Hs. CC die vecindad civil des Elternteils erworben, zu dem die Abstammung früher festgestellt wird. Diese Anknüpfungsregel versagt für eheliche Kinder, weil hier die (gleichzeitige) Vaterschaft des Ehemannes nach Art. 116 CC vermutet wird.[107] Kinder (mit spanischer Staatsangehörigkeit) aus einer deutsch-spanischen Ehe erwerben die Gebietszugehörigkeit des spanischen Ehepartners.[108] Wird die Abstammung gleichzeitig festgestellt und haben die Eltern unterschiedliche Gebietszugehörigkeiten, so erwirbt das im spanischen Inland geborene Kind die des Geburtsortes (Art. 14.3.1, 2. Hs. CC).

 

Rz. 71

Wird ein Kind im Ausland geboren und besitzen die Eltern unterschiedliche Gebietszugehörigkeiten und wird die Abstammung von einem Elternteil nicht früher festgellt, erwirbt es die vecindad civil gemeinspanischen Rechts (vecindad civil común). Dies ist verfassungsgemäß und verletzt nicht den Grundsatz der Gleichberechtigung der verschiedenen Teilrechtsordnungen untereinander.[109] Die Eltern können den subsidiär vorgesehenen Erwerb der Gebietszugehörigkeit des Geburtsortes wie auch die Unterstellung unter gemeinspanisches Recht abwenden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt die Gebietszugehörigkeit bestimmen. Ausgewählt werden kann zwischen den Gebietszugehörigkeiten beider Eltern. Die entsprechende Erklärung ist vor dem Personenstandsregister abzugeben.[110]

[105] SAP Zaragoza v. 28.5.2012, rec. 330/2010; SAP Baleares v. 5.10.2015, rec. 256/2015 m.w.N.
[106] Rodrigo Bercovitz Rodriguez-Cano, in: ders., Comentarios al Codigo Civil, Art. 14 Ziff. 2.1.
[107] Stadler, S. 74.
[108] Rodrigo Bercovitz Rodriguez-Cano, in: ders., Comentarios al Codigo Civil, Art. 14 Ziff. 2.2.
[109] Urteil des spanischen Verfassungsgerichts v. 8.7.1993, rec. 148/1991.
[110] Rodrigo Bercovitz Rodriguez-Cano, in: ders., Comentarios al Codigo Civil, Art. 14 Ziff. 2.3.

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