Rz. 1

Die nachfolgende Abhandlung hat – dem Konzept des Gesamtwerkes folgend – die Darstellung der spanischen Erbrechtssituation zum Gegenstand. Die spanische Rechtslage wird zunehmend für Nachlässe nach deutschen Staatsangehörigen relevant, soweit für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eingetreten sind, in Ermangelung einer Rechtswahl gem. Art. 21 Abs. 1 EuErbVO[2] das Recht des letzten gewöhnlichen Aufenthalts ("Domizilprinzip") des Erblassers Anwendung findet.

 

Rz. 2

Soweit sich die Ausführungen auf "spanisches Recht" beziehen, ist klarstellend vorauszuschicken, dass Spanien insbesondere in erbrechtlicher Hinsicht ein Mehrrechtsstaat ist. Die nachfolgenden Ausführungen beschränken sich grundsätzlich auf die Darstellung der Rechtslage nach gemeinspanischem Recht, welches in den Vorschriften des Código Civil geregelt ist. Zur erbrechtlichen Lage nach dem Recht der Balearen wird auf den Länderbericht "Spanien: Balearen" verwiesen.

 

Rz. 3

Das interregionale Kollisionsrecht Spaniens beinhaltet die Regelungen, mit deren Hilfe die für die Regelung eines Nachlasses einschlägige spanische Teilrechtsordnung aufzufinden ist. Da die EuErbVO bei Mehrrechtsstaaten gem. Art. 36 Abs. 1 EuErbVO grundsätzlich vorrangig auf die Regelung des innerstaatlichen Normenkonflikts durch das Recht des betroffenen Staates abstellt, wird auch das interregionale Kollisionsrecht Spaniens in die Darstellung einbezogen.

 

Rz. 4

Auch wenn Gegenstand der Abhandlung das spanische Erbrecht ist, wird bei problematischen Einzelfällen, wie etwa dem gemeinschaftlichen Testament oder dem Erbvertrag, auf das deutsche Recht eingegangen.

 

Rz. 5

Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Löber/Huzel in ihrer 2015 erschienenen 5. Auflage von "Erben und Vererben in Spanien" (6. Aufl. in Vorbereitung für 2019/2020) speziell auf die Rechtslage bei Geltung deutschen Rechts für spanisches Nachlassvermögen eingehen. Nicht nur für Erbfälle nach deutschen Staatsangehörigen, die bis zum 16.8.2015 eingetreten sind, ist dies von Interesse. Auch unter Geltung der EuErbVO kommt spanisches Recht nur dann auf einen deutschen Staatsangehörigen zur Anwendung, wenn dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hatte und keine Rechtswahl getroffen wurde. Ansonsten unterliegen unverändert in Spanien belegene Vermögenswerte deutscher Erblasser dem deutschen Erbstatut. Hierbei sind die Autoren naturgemäß im Rahmen der erbrechtlichen Gestaltung und Umsetzung letztwilliger Verfügungen wie auch von Erbscheinen auf die spanische Situation und die anwendbaren Rechtsinstitute ausführlich eingegangen. Wenn also das spanische Erbstatut überhaupt nicht zur Debatte steht, sondern deutsches Erbrecht anwendbar ist, empfiehlt sich auch die Lektüre der Abhandlung "Erben und Vererben in Spanien, 5. Auflage".

[2] Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl EU L 201 vom 27.7.2012, S. 107).

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