Rz. 302

Im Erbfall sind die Begünstigten verpflichtet, die Unterlagen und die Steuererklärung innerhalb von sechs Monaten nach dem Tode des Erblassers oder ab dem Tag, an dem sie Kenntnis von dem Tod des Erblassers haben, bei der Steuerverwaltung einzureichen. Bei Schenkungen gilt eine Frist von 30 Tagen. Diese Fristen können auf Antrag, der binnen fünf Monaten ab dem Tode des Erblassers zu stellen ist, verlängert werden.

 

Rz. 303

Im Rahmen der Selbstveranlagung (autoliquidación) oder der Veranlagung von Amts wegen (liquidación oficial) sind folgende Unterlagen vorzulegen:

Todesfallbescheinigung (Internationale Sterbeurkunde);
beglaubigte Kopie des Testaments oder – bei gesetzlicher Erbfolge – Angabe des Verwandtschaftsgrads mit dem Erblasser;
Erbschein und beglaubigte spanische Übersetzung, jeweils mit Apostille;
urkundsmäßige Nachweise der abzugsfähigen Lasten und Schulden einschließlich von Konten bei Kreditinstituten, Anteilen an nicht börsennotierten Gesellschaften; und
die notarielle Erbschaftsannahme- und Teilungsurkunde.
 

Rz. 304

Die Selbstveranlagung (autoliquidación) ist nur zulässig, wenn alle Begünstigten eines Erbfalles in die Steuererklärung eingeschlossen werden und diese den Gesamtvermögenserwerb umfasst. Auch bei der Schenkung ist die Selbstveranlagung nur zulässig, wenn sie den Gesamtvermögenserwerb umfasst. Abzugeben ist die Selbstveranlagung auf amtlichem Vordruck. Den selbst errechneten Betrag hat der Steuerpflichtige beim Finanzamt einzuzahlen. Unter Vorlage der darauf erteilten Quittung und weiterer Unterlagen und Erklärungen kann er dann etwa die Eigentumsumschreibung im Eigentumsregister/Grundbuch beantragen.

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