Rz. 243

Für Erbfälle, die ab dem 17.8.2015 eintreten (Art. 83 Abs. 1 EuErbVO), finden die Art. 39 ff. EuErbVO Anwendung. Für Erbfälle, die vor dem Anwendungsstichtag eingetreten sind, gilt im deutsch-spanischen Verhältnis zum Teil nach wie vor das deutsch-spanische Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen sowie vollstreckbaren Urkunden in Zivil- und Handelssachen (in Kraft ab 19.4.1988) vom 14.11.1983.[280] Im Übrigen besteht ohnehin eine gegenseitige Verpflichtung zur Rechtshilfe gemäß dem Haager Übereinkommen über den Zivilprozess vom 1.3.1954.

 

Rz. 244

Das deutsch-spanische Abkommen von 1983 regelt im Einzelnen, ob und unter welchen Voraussetzungen gerichtliche Entscheidungen und sonstige Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen aus dem einen Staat im jeweils anderen anerkannt und vollstreckt werden können. Nicht indes findet eine internationale Zuständigkeitsregelung durch das Abkommen statt, so dass es eine konkurrierende gerichtliche Zuständigkeit der spanischen und der deutschen Gerichte gibt.[281] Vor Erhebung einer Klage, deren zu erwartendes Urteil in dem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden muss, sollte deshalb stets geprüft werden, ob die Anerkennungs- und Vollstreckungsvoraussetzungen nach vorgenanntem bilateralem Abkommen vorliegen.

[280] Zum Ganzen siehe Löber/Huzel, Rn 36. m.w.N.; siehe auch Hierneis, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Spanien, Rn 81.
[281] Löber, Abkommen Deutschland/Spanien, S. 13 ff., insb. S. 20.

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