Rz. 249

Vindikationslegate des spanischen Rechts (Art. 858 ff. CC) haben im Gegensatz zum Damnationslegat deutschen Rechts (§ 2147 BGB) dinglichen Charakter. Der BGH[285] hat für Vindikationslegate kolumbianischen Rechts – gleichfalls mit dinglicher Wirkung versehen – festgestellt, dass der Vermächtnisnehmer kein Erbe ist, sein Recht deshalb auch nicht in einen Erbschein aufzunehmen ist. Es ist deshalb kein vernünftiger Grund zu erkennen, das Vindikationslegat spanischen Rechts anders als das des kolumbianischen Rechts zu behandeln. Es ist deshalb im Erbschein nicht aufzuführen.

[285] BGH, Urt. v. 18.9.1994, NJW 1995, 59; Dörner, IPRax 1996, 27.

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