Rz. 36

Die Errungenschaftsgemeinschaft endet durch Vereinbarung eines anderen Güterstands sowie, wenn die Ehe aufgelöst oder für nichtig erklärt wird oder wenn das Gericht die Trennung der Eheleute ausspricht (Art. 1392 CC). Weitere Auflösungstatbestände – jeweils durch gerichtliche Entscheidung auf Antrag eines Ehegatten – nennt Art. 1393 CC. So kann die Errungenschaftsgemeinschaft gerichtlich aufgelöst werden, wenn der andere Ehegatte für geschäftsunfähig oder für verschollen erklärt worden ist, wenn über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet ("seine Insolvenz festgestellt") oder er wegen Verlassens der Familie verurteilt worden ist; das Gleiche gilt, wenn der (andere) Ehegatte Vermögensrechte des Antragstellers in der Gesellschaft durch einseitige Verfügungen schädigt oder gefährdet sowie wenn er länger als ein Jahr tatsächlich getrennt lebt oder wenn er gröblich die Pflicht verletzt, über den Gang oder die Erträge seiner wirtschaftlichen Betätigung Auskunft zu geben.

 

Rz. 37

Ist die Gemeinschaft aufgelöst, erfolgt ihre Abwicklung nach den Art. 1396 ff. CC. Nach Erstellung eines Inventars mit den Aktiva (Art. 1397 CC) und den Passiva (Art. 1398 CC) der Errungenschaftsgemeinschaft sind an erster Stelle die Gläubiger der Gemeinschaft zu befriedigen; Unterhaltsschulden sind stets vorrangig (Art. 1399, 1402 CC). Dabei sind die gezahlten Schulden ggf. vom Anteil desjenigen Ehegatten abzuziehen, der sie verursacht hat.[43] Das dann verbleibende Vermögen bildet das Guthaben der Gemeinschaft, das je zur Hälfte auf die Ehegatten oder ihre jeweiligen Erben aufgeteilt wird (Art. 1404 CC). Der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft Gläubiger des anderen ist, kann Begleichung seiner Forderungen aus dem gemeinsamen Vermögen verlangen, sofern der andere nicht freiwillig zahlt (Art. 1405 CC). Hervorzuheben ist daneben, dass jeder Ehegatte nach Art. 1406 CC ein Recht zur bevorrechtigten Aussonderung folgender Gegenstände hat, d.h. Zuweisung in sein Eigengut:

Gegenstände des persönlichen Gebrauchs, die nicht bereits Teil des Eigenguts des betreffenden Ehegatten sind;
der Landwirtschafts-, Handels- oder Gewerbebetrieb (mit den entsprechenden Ausstattungsgegenständen), den er geführt hat;
die Räumlichkeiten, in denen er seinen Beruf ausgeübt hat ("Geschäftsräume");
im Falle des Todes des anderen Ehegatten die Wohnung, in der er den gewöhnlichen Aufenthalt hat.
 

Rz. 38

Um nicht "zuviel" zu erlangen und zur Erstattung des seinen Anteil übersteigenden Wertes verpflichtet zu sein, kann der Ehegatte hinsichtlich der beiden letztgenannten Fälle des Art. 1406 CC wählen, ob er statt des Eigentums lediglich ein Nutzungsrecht an ihnen begründen will. Denn grundsätzlich gilt: Wenn der Wert der ausgesonderten Gegenstände den (hälftigen) Anteil des betreffenden Ehegatten am Auseinandersetzungsguthaben übersteigt, so ist dieser zur Vergütung der Differenz in Geld verpflichtet (Art. 1407 CC).

[43] Vgl. den Wortlaut des Art. 1403 CC.

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