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Das Gesamtgut der Errungenschaftsgemeinschaft ist zunächst naturgemäß für den Unterhalt der Familie, zur Ernährung und Erziehung der gemeinsamen Kinder und für den Lebensstandard der Familie angemessen einzusetzen (Art. 1362 CC). Daneben sind aus Mitteln des Gesamtguts die Kosten zu bestreiten, die mit dem Erwerb, Besitz und Genuss der gemeinsamen Güter sowie mit der gewöhnlichen Verwaltung des Eigenguts eines jeden Ehegatten verbunden sind. Auch die Kosten aus dem gewöhnlichen Betrieb eines Handelsgeschäfts eines Ehegatten oder aus anderen beruflichen Verpflichtungen gehen zu Lasten des gemeinsamen Vermögens. Für die Verwaltung der Errungenschaftsgemeinschaft gilt auch der Grundsatz der Parteiautonomie: Fehlt eine entsprechende Vereinbarung im Ehevertrag, so steht die Verwaltung beiden Eheleuten gemeinschaftlich zu (Art. 1375 CC). Erforderlichenfalls kann die fehlende Zustimmung eines Ehegatten durch richterliche Entscheidung ersetzt werden (Art. 1376 CC). Dem Prinzip der echten Gesamthandsgemeinschaft entsprechend können die Ehegatten sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Verfügungen über Bestandteile des Gesamtguts nur gemeinsam vornehmen (Art. 1377 f. CC). Folgerichtig bestimmt Art. 1378 CC ausdrücklich, dass unentgeltliche Verfügungen, denen nicht beide Ehegatten zugestimmt haben, nichtig sind. Ein Ehegatte allein kann nur dringend erforderliche Ausgaben tätigen, wenn diese den Charakter einer Notmaßnahme haben, auch wenn es sich dabei um außergewöhnliche Ausgaben handelt (Art. 1386 CC). Ebenfalls kann jeder Ehegatte allein, ohne Zustimmung des anderen, entsprechend den Lebensgewohnheiten und dem Lebensstandard der Familie den Teil des gemeinsamen Vermögens im Voraus für sich in Anspruch nehmen, den er für die Ausübung seines Berufs und zur Verwaltung seines Vermögens benötigt; gefordert wird aber die Kenntnis des anderen Ehegatten (Art. 1382 CC). Hieraus folgt zudem, dass das jeweilige Eigengut von jedem Ehegatten allein verwaltet wird. Schließlich kann jeder Ehegatte testamentarisch nur über seine Hälfte der Errungenschaftsgüter verfügen (Art. 1379 CC).

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