I. Allgemeine Grundsätze

 

Rz. 24

Art. 66 und 67 CC enthalten die Grundsätze der aus der geschlossenen Ehe resultierenden Wirkungen, wonach die Ehepartner in ihren Rechten und Pflichten gleichgestellt sind.[37] Sie sind verpflichtet, einander zu achten, gegenseitig zu helfen und im Interesse der Familie zu handeln.[38] Des Weiteren sind die Ehegatten ausdrücklich zum Zusammenleben und zur Wahrung der gegenseitigen Treue verpflichtet (Art. 68 CC); dabei wird – vorbehaltlich gegenteiligen Beweises – gesetzlich vermutet, dass die Ehegatten auch tatsächlich zusammenleben (Art. 69 CC). Sie bestimmen gemeinsam den ehelichen Wohnsitz; bei Uneinigkeit entscheidet ein angerufenes Gericht unter Berücksichtigung des Familieninteresses (Art. 70 CC).

[37] Ergänzend hierzu bestimmt Art. 71 CC ausdrücklich, dass keiner der Ehegatten "sich der Vertretung für den anderen berühmen kann, ohne dass sie ihm zuvor übertragen worden ist".
[38] Beide Artikel sind durch das o.g. Gesetz Nr. 13/2005 (Zulassung der gleichgeschlechtlichen Ehe) im Wortlaut geändert worden: Wo zuvor ausdrücklich von "Ehemann und Ehefrau" und deren Pflichten die Rede war, heißt es seither allgemein und geschlechtsneutral "die Ehegatten" (cónyuges).

II. Ehegüterrecht

1. Vorbemerkung

 

Rz. 25

Die Eigenart Spaniens als interlokal gespaltener Mehrrechtsstaat kommt gerade auf dem Gebiet des Ehegüterrechts zum Tragen (vgl. Rdn 8-10). Der gewohnten Sichtweise des deutschen Rechtsanwenders folgend wird hier gleichwohl zunächst die Rechtslage nach dem gemeinspanischen Código Civil dargestellt und erst dann werden die im konkreten Fall ggf. vorrangig zur Anwendung kommenden besonderen Regelungen der verschiedenen Foralrechte aufgezeigt. Zur nicht nur unerheblichen Bedeutung des ehelichen Güterrechts für das Ehegattenerbrecht sei hier nur auf die diesbezügliche Darstellung von Steinmetz/Huzel/García Alcázar im Länderbericht Spanien: Gemeinspanisches Recht in dem Werk "Süß, Erbrecht in Europa", 4. Aufl. 2020, verwiesen.[39]

[39] Steinmetz/Huzel/García Alcázar, in: Süß, Erbrecht in Europa, 4. Aufl. 2020, Länderbericht Spanien: Gemeinspanisches Recht, S. 1389 f. Rn 55 ff.

2. Allgemeinspanisches Recht

a) Gemeinsame Regeln für alle Güterstände

 

Rz. 26

Das spanische Recht des Código Civil geht von der Vertragsfreiheit im Ehegüterrecht aus. Systematisch ist es i.Ü. als Teil des Buches 4 über Obligationen und Verträge behandelt, hier als Erster der im Einzelnen behandelten Verträge. Dem Grundsatz der Privatautonomie auch im Ehegüterrecht folgend, können die Ehegatten ehevertraglich einen bestimmten Güterstand vereinbaren (Art. 1315 CC) und untereinander alle Arten von Verträgen schließen (Art. 1323 CC). Mangels wirksamer vertraglicher Güterstandsvereinbarung gilt das System der "Sociedad de Gananciales" – die Errungenschaftsgemeinschaft – als gesetzlicher Güterstand (Art. 1316 CC). Vertragliche Güterstände sind der Güterstand der Teilhabe (Régimen de Participaçión– Art. 1411–1434 CC[40]) und die Gütertrennung (Art. 1435–1444 CC).

 

Rz. 27

Änderungen des Güterstands während bestehender Ehe sind möglich, doch beeinträchtigen sie die von Dritten bereits erworbenen Rechte nicht (Art. 1317 CC). Ehegatten, die sich vertraglich für einen Wahlgüterstand entschieden haben, können also auch während der Ehe durch Ehevertrag ihren Güterstand abändern und die Errungenschaftsgemeinschaft oder einen anderen Güterstand vereinbaren (Art. 1435 Nr. 3 CC).

 

Rz. 28

Unabhängig vom Güterstand haben beide Ehegatten die Pflicht, mit ihrem jeweiligen Vermögen für Verbindlichkeiten aus der Ehe einzustehen (Art. 1318 Abs. 1 CC). Bei einem Verstoß gegen diese Pflicht sind auf Antrag des anderen Ehegatten gerichtliche Vorsorgemaßnahmen und Anordnungen möglich (Art. 1318 Abs. 2 CC).

 

Rz. 29

Auch das spanische Recht sieht in Art. 1319 Abs. 1 CC das Recht eines jeden Ehegatten vor, die zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs erforderlichen Geschäfte vorzunehmen. Für die Begleichung der daraus begründeten Verbindlichkeiten ist vorrangig das gemeinschaftliche Vermögen oder das eigene Vermögen des handelnden Ehegatten, nur hilfsweise das des anderen Ehegatten einzusetzen (Art. 1319 Abs. 2 und 3 CC). Über die Familienwohnung und über das von der Familie benutzte Mobiliar kann – selbst wenn die Wohnung einem der Ehegatten allein gehört – grundsätzlich nur mit Zustimmung des anderen Ehegatten verfügt werden oder ggf. mit richterlicher Ermächtigung (Art. 1320 CC).

[40] Daum, Länderbericht Spanien, in: Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, S. 85 f. spricht bei "regimen de participaçión" durchweg von "Zugewinngemeinschaft" – hier und nachfolgend wird indes, um diesen Wahlgüterstand spanischen Rechts von dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft deutschen Rechts abzugrenzen, vom (spanischen) Güterstand der Teilhabe gesprochen.

b) Errungenschaftsgemeinschaft als gesetzlicher Güterstand

aa) Grundlagen – Rechtscharakter

 

Rz. 30

Die Sociedad de Gananciales als gesetzlicher Güterstand stellt ursprüngliches Recht des Código Civil dar und geht auf mittelalterliche Vorbilder zurück, basiert also nicht auf der Vorstellung von Gleichberechtigung von Mann und Frau und einer entsprechenden (jüngeren) Familienrechtsreform. Di...

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