Rz. 21

Die Verweisung in Art. 53.1 CDCIB war wegen der zweiten Übergangsbestimmung CDCIB nicht als dynamische, sondern als statische Verweisung auf die Fassung des CC bei Inkrafttreten des CDCIB zu verstehen. Art. 45 Abs. 2 CDCIB stellt allerdings klar, dass das gesetzliche (Not-)Erbrecht im Vergleich zum gemeinspanischen Recht nur unter erschwerten Voraussetzungen (gesetzliche Trennung oder Einleitung eines nach dem Recht des Zentralstaates darauf ausgerichteten Verfahrens) entfällt.

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