Rz. 42

Das Gegenstück zum heredero distribuidor des mallorquinischen Erbrechts ist das sog. heredamiento, bei welchem es dem überlebenden Ehegatten – bzw. gemäß Art. 13 des Gesetzes 18/2001 dem überlebenden Lebenspartner i.S.d. BLPG[49] – als fiduciario gemäß Art. 71 CDCIB überlassen bleibt, die Erbfolge bzw. Nachlassregelung nach dem Erblasser (fiduciante) unter den gemeinsamen Abkömmlingen festzulegen, sei es durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden, sei es durch letztwillige Verfügungen.[50] Dies schließt die Befugnis des fiduciario ein, einen oder mehrere Erben des Erblassers zu bestimmen, Güter zu verteilen, sei es im Wege des Vermächtnisses oder durch Schenkung. Ist das heredamiento durch Testament angeordnet, ist es frei widerruflich, während es bei Niederlegung in einem Erbvertrag oder Ehevertrag (espolits) bindend ist.[51] Ehenichtigkeit, Scheidung oder Trennung führen zur Unwirksamkeit der Benennung des fiduciarios.[52] Anders als im mallorquinischen Erbrecht muss der fiduciario nicht notwendig Erbe oder Vermächtnisnehmer sein.[53]

[49] Hierneis, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Länderteil Spanien, Rn 293; Cardona Guasch/Llodrà Grimalt, La fiducia sucesoria, I., 2.1.2.
[50] Cardona Guasch/Llodrà Grimalt, La fiducia sucesoria, I., 2.2.4.
[51] Cardona Guasch/Llodrà Grimalt, La fiducia sucesoria, I., 2.1.
[52] Cardona Guasch/Llodrà Grimalt, La fiducia sucesoria, I., 2.1.2 a)–c).
[53] Hierneis, in: Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Länderteil Spanien, Rn 293.

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