Rz. 97

Im Recht von Ibiza und Formentera ist es wegen der Art der Nachlassbeteiligung der Berechtigten i.S.v. Art. 79 CCCIB zutreffend, von "Pflichtteilsberechtigten" (im Unterschied zu den "Noterbberechtigten" des Rechts von Mallorca und Menorca) zu sprechen. Ihnen steht – wie sich aus Art. 82 Abs. 1 CDCIB ergibt – eine "pars valoris bonorum" zu, d.h., die Abkömmlinge bzw. Eltern des Erblassers haben (insoweit ähnlich der Rechtslage im deutschen Recht) nur einen Zahlungsanspruch (deuda de valor) gegen den Erben.[146] Dies hat zur Konsequenz, dass der Erbe die Nachlassteilung auch ohne Mitwirkung der Pflichtteilsberechtigten durchführen kann, was Art. 81.1 CDCIB klarstellt.[147] Zwar haftet der Nachlass dinglich für die Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs. Gutgläubigen Dritten gegenüber haftet eine Immobilie allerdings nur dann für die Erfüllung des Pflichtteils, wenn dies i.S.v. Art. 15 Ley Hipotecaria und Art. 85 Reglamento Hipotecario im Grundbuch vermerkt ist.[148] Der Erbe kann dem Pflichtteilsberechtigten in Erfüllung seines Anspruchs auch konkrete Güter zuweisen. Der Anspruch auf den Pflichtteil unterliegt einer Verjährungsfrist von 30 Jahren (Art. 83 Abs. 2 CDCIB).

[146] SAP Baleares v. 24.9.2001, rec. 303/2001; Llodrà Grimalt/Ferrer Vanrell, La legítima en las Islas Baleares, I., 3.
[147] Llodrà Grimalt/Ferrer Vanrell, La legítima en las Islas Baleares, I., 8.2.1.
[148] SAP Baleares v. 4.12.2000, rec. 975/1999.

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