Rz. 78

Sobald die Klage auf Scheidung – im einvernehmlichen wie im streitigen Falle – zugelassen ist, treten nach Art. 102 CC kraft Gesetzes folgende Wirkungen ein:

Die Ehegatten können getrennt leben, und die Vermutung des ehelichen Zusammenlebens endet.
Zwischen den Ehegatten erteilte Zustimmungen und Vollmachten gelten als widerrufen.
 

Rz. 79

Zudem endet grundsätzlich die Möglichkeit, Sondervermögen des anderen Ehegatten in Ausübung der häuslichen Gewalt (Potestad doméstica) zu binden; abweichende Vereinbarungen sind indes möglich (Art. 102 Abs. 2 CC). Um diesen gesetzlichen Wirkungen Publizität zu verleihen, kann jeder der Ehegatten eine entsprechende Eintragung im Zivil- und Personenstandsregister wie ggf. auch im Eigentumsregister (Registro Civil)[94] und im Handelsregister betreiben.

[94] Der Begriff wird gewöhnlich mit "Grundbuch" wiedergegeben; zu Gemeinsamkeiten und Unterschieden zwischen beiden siehe Frankenheim, Das deutsche Grundbuch und das spanische Eigentumsregister, 1985.

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