Rz. 78
Sobald die Klage auf Scheidung – im einvernehmlichen wie im streitigen Falle – zugelassen ist, treten nach Art. 102 CC kraft Gesetzes folgende Wirkungen ein:
▪ | Die Ehegatten können getrennt leben, und die Vermutung des ehelichen Zusammenlebens endet. |
▪ | Zwischen den Ehegatten erteilte Zustimmungen und Vollmachten gelten als widerrufen. |
Rz. 79
Zudem endet grundsätzlich die Möglichkeit, Sondervermögen des anderen Ehegatten in Ausübung der häuslichen Gewalt (Potestad doméstica) zu binden; abweichende Vereinbarungen sind indes möglich (Art. 102 Abs. 2 CC). Um diesen gesetzlichen Wirkungen Publizität zu verleihen, kann jeder der Ehegatten eine entsprechende Eintragung im Zivil- und Personenstandsregister wie ggf. auch im Eigentumsregister (Registro Civil)[94] und im Handelsregister betreiben.
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