Unternehmen, die vorübergehend in Spanien tätig sind, unterliegen der spanischen Meldepflicht.[1]

2.3.1 Meldung an das spanische Arbeitsministerium

Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Spanien für mehr als 8 Tage beschäftigt ist, beim spanischen Arbeitsministerium mit einer Entsendemitteilung vor Arbeitsantritt gemeldet werden. Die Entsendemitteilung wird von den regionalen Ansprechpartnern zur Verfügung gestellt. Diese sind auf der Seite des spanischen Arbeitsministeriums aufgeführt. Für die Entsendemitteilung müssen Angaben

  • zum Unternehmen,
  • zur Steueridentifikationsnummer,
  • zum Arbeitnehmer und
  • zur Entsendung (Ort, Zeit, Art der Dienstleistung)

    gemacht werden.

 
Hinweis

Kontaktperson

Die spanischen Vorschriften sehen vor, dass eine Kontaktperson benannt werden muss. Diese Kontaktperson dient als Ansprechpartner für das spanische Arbeitsministerium. Die Kontaktperson muss berechtigt sein, das Unternehmen zu vertreten und Dokumente entgegenzunehmen.

 
Wichtig

Nachweispflicht in spanischer Sprache

Das spanische Recht sieht vor, dass alle Unterlagen bei einer Kontrolle in spanischer Sprache vorliegen müssen. Dokumente in elektronischer Form reichen in der Regel nicht aus. Die Unterlagen müssen physisch vorliegen. Hierzu gehören:

  • Arbeitsvertrag
  • Gehaltsbescheinigungen
  • Arbeitsstundennachweise
  • Arbeitserlaubnis

2.3.2 Meldungen im Bausektor

Werden Arbeitnehmer für mehr als 8 Tage auf eine Baustelle entsandt, muss das Unternehmen auch in das Bauregister, das Registro de Empresas Acreditadas (REA), eingetragen werden.

2.3.3 Keine Meldung

Bei Entsendungen unter 8 Tagen muss keine Meldung erfolgen.

2.3.4 Meldezeitpunkt

Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn des Arbeitseinsatzes vorliegen.

2.3.5 Bußgelder

Erfolgt die Meldung verspätet oder nicht vollständig, sind Bußgelder in Höhe von 626 EUR bis 6.250 EUR vorgesehen. Erfolgt die Meldung gar nicht oder werden falsche Angaben gemacht, sind Bußgelder in Höhe von 6.251 EUR bis 187.515 EUR vorgesehen. Können bei einer Prüfung nicht alle Unterlagen vorgelegt werden, können Bußgelder in Höhe von 60 EUR bis 187.515 EUR erhoben werden.

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