1Der Minister für Arbeit und Soziales und der Minister für Gesundheitswesen werden beauftragt, gemeinsam die erforderlichen Maßnahmen zur Realisierung der in den §§ 31 und 32 getroffenen Festlegungen zu veranlassen, wobei die Schaffung eigenständiger Versicherungsträger zum 1. Januar 1991 anzustreben ist. 2Dabei haben sie Vertreter der Gewerkschaften und der Arbeitgeberverbände anzuhören. 3Bis zur Schaffung eigenständiger Versicherungsträger trägt der Minister für Arbeit und Soziales die Verantwortung für die Sozialversicherung und der Minister für Gesundheitswesen die Verantwortung für die Krankenversicherung. 4Sie üben darüber auch die Aufsicht aus.

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