Mehrfaches Widerspruchsrecht
Das Widerspruchsrecht des Mieters kann unter Umständen mehrfach nacheinander zur Anwendung gelangen.
Kündigt der Vermieter ein Mietverhältnis, dessen Fortsetzung auf unbestimmte Zeit durch Urteil bestimmt worden ist, kann der Mieter der Kündigung widersprechen und vom Vermieter verlangen, das Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit fortzusetzen. Haben sich die Umstände verändert, die für die Fortsetzung bestimmend gewesen waren, kann der Mieter eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nur nach § 574 BGB verlangen; unerhebliche Veränderungen bleiben außer Betracht.[1]
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