Der Bezug von Bürgergeld nach § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB II zieht keine eigenständige Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung[1] nach sich. Allerdings dürfte in der überwiegenden Zahl der Fälle eine kostenfreie Familienversicherung bestehen. Diese muss nicht über einen Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft bestehen, sie kann sich auch über einen Versicherten außerhalb der Bedarfsgemeinschaft (z. B. Kindesvater) begründen.

Ein Unfallversicherungsschutz besteht in Fällen einer Meldeaufforderung durch den zuständigen Träger für den Hin- und Rückweg zu der aufzusuchenden Stelle.[2]

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