2. |
Die in den besonderen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Bergbau vorgesehene Sonderzulage und kumulierbare Entschädigung werden nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt. |
3. |
Das Gesetz Nr. 65-555 vom 10. Juli 1965, nach dem die französischen Staatsangehörigen, die im Ausland eine berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können, wird auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten wie folgt angewendet:
Die oben genannten Voraussetzungen gelten auch dann, wenn die Vorschriften, die es einem außerhalb Frankreichs beschäftigten französischen Arbeitnehmer ermöglichen, sich entweder selbst oder über seinen Arbeitgeber freiwillig in einem französischen Zusatzrentensystem für Arbeitnehmer zu versichern, auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden. |
4. |
Wer nach Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 14a Absatz 1 der Verordnung den französischen Rechtsvorschriften unterliegt, hat für ihn begleitende Familienangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem er eine Erwerbstätigkeit ausübt, Anspruch auf folgende Familienleistungen:
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5. |
Zur Berechnung des theoretischen Betrages gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung in den Grund- oder Zusatzrentensystemen, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden, berücksichtigt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, eine Anzahl von Punkten, die dem Quotienten aus der Anzahl von Punkten, die nach den angewendeten Rechtsvorschriften erworben wurden, und der diesen Punkten entsprechenden Anzahl an Jahren entspricht. |
6. |
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7. |
Ungeachtet der Artikel 73 und 74 der Verordnung werden Wohnungsbeihilfen und der Zuschuss für die von den Eltern gewählte Kinderbetreuung (Kleinkindbeihilfe) nur im französischen Hoheitsgebiet wohnenden Personen und deren Angehörigen gewährt. |
8. |
Arbeitnehmer, die den französischen Rechtsvorschriften über die Witwenversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte nicht mehr unterliegen, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung als nach diesen Rechtsvorschriften versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den für Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als... |
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