1.

 

a)

Die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie die Beihilfe für alte Selbständige und die Altersbeihilfe in der Landwirtschaft werden entsprechend den nach den französischen Rechtsvorschriften für französische Staatsangehörige geltenden Voraussetzungen allen Arbeitnehmern und Selbständigen gewährt, die Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten sind und im Zeitpunkt der Antragstellung im französischen Gebiet wohnen.

 

b)

Das gleiche gilt für Flüchtlinge und Staatenlose.

 

c)

Die Verordnung berührt nicht die französischen Rechtsvorschriften, aufgrund deren ausschließlich in den europäischen oder in den überseeischen Departements der Französischen Republik (Guadeloupe, Guyana, Martinique und Réunion) zurückgelegte Zeiten einer entgeltlichen oder gleichgestellten Beschäftigung oder, gegebenenfalls, Zeiten selbständiger Tätigkeit für den Erwerb des Anspruchs auf die Beihilfe für alte Arbeitnehmer sowie auf die Beihilfe für alte Sslbständige angerechnet werden.

 

2.

Die in den besonderen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit im Bergbau vorgesehene Sonderzulage und kumulierbare Entschädigung werden nur den im französischen Bergbau beschäftigten Arbeitnehmern gewährt.

 

3.

Das Gesetz Nr. 65-555 vom 10. Juli 1965, nach dem die französischen Staatsangehörigen, die im Ausland eine berufliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben, dem System der freiwilligen Altersversicherung beitreten können, wird auf die Angehörigen der übrigen Mitgliedstaaten wie folgt angewendet:

  • Die gegenüber dem französischen System zur freiwilligen Versicherung berechtigende Berufstätigkeit darf weder in französischem Gebiet noch in dem Mitgliedstaat ausgeübt werden oder ausgeübt worden sein, dessen Staatsangehöriger der Arbeitnehmer oder der Selbständige ist.
  • Der Arbeitnehmer oder der Selbständige muß in seinem Zulassungsantrag auf Anwendung dieses Gesetzes nachweisen, daß er mindestens zehn Jahre ununterbrochen oder mit Unterbrechungen entweder in Frankreich gewohnt hat oder während der genannten Dauer nach den französischen Rechtsvorschriften pflicht- oder freiwillig weiterversichert war.

Die oben genannten Voraussetzungen gelten auch dann, wenn die Vorschriften, die es einem außerhalb Frankreichs beschäftigten französischen Arbeitnehmer ermöglichen, sich entweder selbst oder über seinen Arbeitgeber freiwillig in einem französischen Zusatzrentensystem für Arbeitnehmer zu versichern, auf Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten angewandt werden.

 

4.

Wer nach Artikel 14 Absatz 1 oder Artikel 14a Absatz 1 der Verordnung den französischen Rechtsvorschriften unterliegt, hat für ihn begleitende Familienangehörige in dem Mitgliedstaat, in dem er eine Erwerbstätigkeit ausübt, Anspruch auf folgende Familienleistungen:

 

a)

die Kleinkinderbeihilfe bis zum Alter von drei Monaten;

 

b)

die Familienleistungen nach Artikel 73 der Verordnung.

 

5.

Zur Berechnung des theoretischen Betrages gemäß Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe a) der Verordnung in den Grund- oder Zusatzrentensystemen, in denen die Altersrenten nach Punkten berechnet werden, berücksichtigt der zuständige Träger für jedes Versicherungsjahr, das nach den Rechtsvorschriften anderer Mitgliedstaaten zurückgelegt wurde, eine Anzahl von Punkten, die dem Quotienten aus der Anzahl von Punkten, die nach den angewendeten Rechtsvorschriften erworben wurden, und der diesen Punkten entsprechenden Anzahl an Jahren entspricht.

 

6.

 

a)

Grenzgänger, die in den französischen Departements Haut-Rhin, Bas-Rhin und Moselle wohnen und ihre Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als Frankreich ausüben, erhalten in Anwendung von Artikel 19 der Verordnung im Gebiet dieser Departements die Sachleistungen gemäß der durch Dekret Nr. 46-1428 vom 12. Juni 1946 und Nr. 67-814 vom 25. September 1967 eingeführten Regelung für Elsaß-Lothringen.

 

b)

Diese Bestimmungen gelten sinngemäß für Leistungsempfänger gemäß Artikel 25 Absätze 2 und 3 und den Artikeln 28 und 29 der Verordnung.

 

7.

Ungeachtet der Artikel 73 und 74 der Verordnung werden Wohnungsbeihilfen und der Zuschuss für die von den Eltern gewählte Kinderbetreuung (Kleinkindbeihilfe) nur im französischen Hoheitsgebiet wohnenden Personen und deren Angehörigen gewährt.

 

8.

Arbeitnehmer, die den französischen Rechtsvorschriften über die Witwenversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte nicht mehr unterliegen, gelten bei Eintritt des Versicherungsfalls für die Durchführung der Bestimmungen von Titel III Kapitel 3 der Verordnung als nach diesen Rechtsvorschriften versichert, falls sie bei Eintritt des Versicherungsfalls als Arbeitnehmer nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats versichert sind, oder, wenn dies nicht der Fall ist, falls nach den für Arbeitnehmer geltenden Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eine Hinterbliebenenrente geschuldet wird. Diese Voraussetzung gilt jedoch in dem in Artikel 48 Absatz 1 genannten Fall als...

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