(1) Besteht im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem sich der Betreffende befindet, keine Versicherung gegen Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten oder besteht in diesem Gebiet eine derartige Versicherung, die jedoch keinen für die Gewährung von Sachleistungen verantwortlichen Träger vorsieht, so werden diese Leistungen von dem Träger des Aufenthalts- oder Wohnorts gewährt, der für die Gewährung der Sachleistungen bei Krankheit zuständig ist.

 

(2) Ist nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates die vollständig kostenlose Gewährung der Sachleistungen davon abhängig, daß der vom Arbeitgeber eingerichtete ärztliche Dienst in Anspruch genommen wird, so gelten die nach Artikel 52 und Artikel 55 Absatz 1 gewährten Sachleistungen als durch einen solchen ärztlichen Dienst gewährt.

 

(3) Die nach Artikel 52 und Artikel 55 Absatz 1 gewährten Sachleistungen gelten als auf Antrag des zuständigen Trägers gewährt, wenn in den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates ein System bezüglich der Verpflichtungen des Arbeitgebers vorgesehen ist.

 

(4) Die Sachleistungen werden unmittelbar vom Arbeitgeber oder von dem für ihn eintretenden Versicherer gewährt, wenn das System des zuständigen Staates für die Entschädigung von Arbeitsunfällen nicht den Charakter einer Pflichtversicherung hat.

 

(5) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags früher eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die früher nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären.

 

(6) Der zuständige Träger eines Mitgliedstaats, in dessen Rechtsvorschriften ausdrücklich oder stillschweigend vorgesehen ist, daß bei der Bemessung des Grades der Erwerbsminderung, der Begründung des Leistungsanspruchs oder der Festsetzung des Leistungsbetrags später eingetretene oder festgestellte Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten zu berücksichtigen sind, berücksichtigt auch die später nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten, als ob sie unter den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetreten oder festgestellt worden wären, sofern

 

1.

für die früher nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten kein Leistungsanspruch bestand und

 

2.

für die später eingetretenen oder festgestellten Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 5 kein Leistungsanspruch gemäß den Rechtsvorschriften des anderen Mitgliedstaats, nach denen der Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit eingetreten ist oder festgestellt wurde, besteht.

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