(1) 1Familienangehörige eines zum Bezug einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder von Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten berechtigten Rentners, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Rentner wohnen, erhalten Leistungen, als ob der Rentner im Gebiet des gleichen Staates wohnte, sofern er Anspruch auf die genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats hat. 2Die Leistungen werden gemäß den nachstehenden Bedingungen gewährt:
(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen, die ihren Wohnort in dem Gebiet des Mitgliedstaats nehmen, in dem der Rentner wohnt, erhalten
a) |
Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, auch wenn sie bereits vor dem Wohnortwechsel für den gleichen Fall einer Krankheit oder Mutterschaft Leistungen erhalten haben; |
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