(1) 1Familienangehörige eines zum Bezug einer Rente nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats oder von Renten nach den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten berechtigten Rentners, die im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als der Rentner wohnen, erhalten Leistungen, als ob der Rentner im Gebiet des gleichen Staates wohnte, sofern er Anspruch auf die genannten Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats hat. 2Die Leistungen werden gemäß den nachstehenden Bedingungen gewährt:

 

a)

Die Sachleistungen gewährt der Träger des Wohnorts der Familienangehörigen nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu Lasten des gemäß Artikel 27 oder Artikel 28 Absatz 2 bestimmten Trägers; wenn der Wohnort im zuständigen Staat liegt, werden die Sachleistungen vom zuständigen Träger und zu seinen Lasten gewährt;

 

b)

die Geldleistungen gewährt gegebenenfalls der gemäß Artikel 27 oder Artikel 28 Absatz 2 bestimmte zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften. 2Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts der Familienangehörigen können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für die Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

 

(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Familienangehörigen, die ihren Wohnort in dem Gebiet des Mitgliedstaats nehmen, in dem der Rentner wohnt, erhalten

 

a)

Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften dieses Staates, auch wenn sie bereits vor dem Wohnortwechsel für den gleichen Fall einer Krankheit oder Mutterschaft Leistungen erhalten haben;

 

b)

Geldleistungen, die gegebenenfalls der gemäß Artikel 27 oder Artikel 28 Absatz 2 bestimmte zuständige Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften gewährt. 2Im Einvernehmen zwischen dem zuständigen Träger und dem Träger des Wohnorts des Rentners können diese Leistungen jedoch auch von diesem Träger nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Staates für Rechnung des zuständigen Trägers gewährt werden.

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