(1) Ein Arbeitnehmer oder Selbständiger sowie seine Familienangehörigen oder Hinterbliebenen, deren Anspruch auf Sachleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuletzt zuständigen Mitgliedstaats während der Bearbeitung eines Rentenantrags erlischt, erhalten diese Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet die betreffenden Personen wohnen; Voraussetzung hierfür ist jedoch, daß gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Wohnlandes oder nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats ein Anspruch auf Leistungen besteht oder bestünde, wenn sie im Gebiet dieses anderen Staates wohnten.

 

(2) Ergibt sich der Anspruch des Rentenantragstellers auf Sachleistungen aus den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen er während der Bearbeitung seines Rentenantrags die Beiträge zur Krankenversicherung selbst zu zahlen hat, so erlischt der Anspruch auf Sachleistungen nach Ablauf des zweiten Monats, für den er die fälligen Beiträge nicht mehr entrichtet hat.

 

(3) Die nach Absatz 1 gewährten Sachleistungen gehen zu Lasten des Trägers, an den die Beiträge gemäß Absatz 2 entrichtet worden sind; sind keine Beiträge nach Absatz 2 zu zahlen, so erstattet der Träger, der die Sachleistungen nach der Rentenfeststellung gemäß Artikel 28 zu tragen hat, dem Träger des Wohnortes die Kosten der gewährten Leistungen.

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