§ 12 Anwendbarkeit beider Übereinkommen

Kommt im Einzelfall die Rückgabe des Kindes nach dem Haager und dem Europäischen Übereinkommen in Betracht, so sind zunächst die Bestimmungen des Haager Übereinkommens anzuwenden, sofern der Antragsteller nicht ausdrücklich die Anwendung des Europäischen Übereinkommens begehrt.

§ 13 Prozeßkosten- und Beratungshilfe

Abweichend von Artikel 26 Abs. 2 des Haager Übereinkommens findet eine Befreiung von gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten bei Verfahren nach diesem Übereinkommen nur nach Maßgabe der Vorschriften über die Beratungshilfe und Prozeßkostenhilfe statt.

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