Leitsatz

Den Eltern minderjähriger Kinder war im Wege der einstweiligen Anordnung - nach mündlicher Verhandlung - das Aufenthaltsbestimmungsrecht und weitere Teilbereiche des Sorgerechts entzogen worden. Ihr hiergegen eingelegtes Rechtsmittel blieb ohne Erfolg und führte lediglich zu einer Befristung des von ihnen angefochtenen Beschlusses.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Nach Auffassung des OLG war der erstinstanzliche Beschluss nicht zu beanstanden. Nach ausführlicher und gründlicher Anhörung aller Beteiligten stehe fest, dass das körperliche, geistige und seelische Wohl der Kinder durch die Erziehungsmethoden der Eltern ganz erheblich gefährdet sei und dieser Gefährdung nicht anders begegnet werden könne, als durch Herausnahme der Kinder aus dem Haushalt ihrer Eltern und Inobhutnahme durch das Jugendamt.

Von einer erneuten Anhörung in der Beschwerdeinstanz sei abgesehen worden, weil hiervon - jedenfalls im einstweiligen Anordnungsverfahren - keine neuen Gesichtspunkte zu erwarten seien und im Übrigen auch nicht geltend gemacht würden. Eine eventuell erforderliche Untersuchung der Glaubwürdigkeit müsse im Hauptverfahren von einem Sachverständigen durchgeführt werden.

Aufgrund dieser möglicherweise erforderlichen weiteren Beweiserhebung sei der angefochtene Beschluss jedoch ausdrücklich zu befristen. Grundsätzlich sei zwar die Entziehung der elterlichen Sorge oder eines Teilbereichs der elterlichen Sorge im Wege der einstweiligen Anordnung nicht zeitlich zu beschränken (vgl. Palandt-Diederichsen, BGB, § 1666 Rz. 51; OLG Karlsruhe v. 4.10.2004 - 16 UF 81/04, OLGReport Karlsruhe 2005, 244 = FamRZ 2005, 1272).

Von einer zeitlichen Befristung sei in der Regel abzusehen, weil das Gericht auf § 1666 BGB gestützte länger dauernde Maßnahmen ohnehin gem. § 1696 Abs. 3 BGB in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen habe.

Allerdings ließen die Ausführungen in dem erstinstanzlichen Beschluss völlig offen, auf welche Weise das AG das Hauptverfahren zukünftig gestalten wolle. Insbesondere bleibe offen, wann eine abschließende Entscheidung zu erwarten sei und ob bzw. ggf. welche weiteren Ermittlungsmaßnahmen in Erwägung gezogen würden.

Unter solchen Umständen wären die Eltern beschwert, wenn sie befürchten müssten, ihnen würde aufgrund einer vorläufigen Regelung Teile des Sorgerechts ohne vollständige Ausschöpfung der Erkenntnisquellen entzogen, ohne dass ihnen zugleich eine zeitliche Perspektive für eine abschließende Entscheidung unter Einbeziehung aller entscheidungserheblichen Erkenntnisquellen aufgezeigt würde.

Aufgrund dessen sei die angefochtene Entscheidung ausdrücklich zeitlich zu beschränken, ohne dass hierin ein Erfolg der Beschwerde zu sehen sei. Innerhalb der Geltungsfrist werde das AG zu einer abschließenden Entscheidung in der Hauptsache zu kommen haben, soweit nicht aufgrund unabsehbarer Umstände eine Verlängerung der einstweiligen Regelung geboten sei.

In diesem Zusammenhang werde das erstinstanzliche Gericht auch zu prüfen haben, ob die Einholung sachverständigen Rates erforderlich sei.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Beschluss vom 01.09.2006, 19 WF 285/06

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