Wer im Fall eines Eigentümerwechsels zur Zahlung auf Grundlage einer beschlossenen Sonderumlage verpflichtet ist, richtet sich grundsätzlich nach der Fälligkeit der zu entrichtenden Beiträge und nicht nach dem Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Sonderumlage.[1]

 
Praxis-Beispiel

Zahlungspflicht bei Eigentümerwechsel

  • Beschlussfassung über die Sonderumlage am 15.10.2024, Fälligkeit am 1.12.2024, Eigentümerwechsel am 30.11.2024: Der neue Eigentümer ist zur Zahlung verpflichtet.
  • Beschlussfassung über die Sonderumlage am 15.10.2024, Fälligkeit am 1.12.2024, Besitzübergang auf Erwerber am 30.11.2024, Eintragung im Grundbuch am 1.2.2025: Der veräußernde Eigentümer ist noch zur Zahlung verpflichtet.
  • Beschlussfassung über die Sonderumlage am 15.10.2024, Fälligkeit in 2 Raten am 1.12.2024 und am 1.3.2025, Besitzübergang auf den Erwerber am 30.11.2024, Eintragung im Grundbuch am 1.2.2025: Die 1. Rate hat noch der veräußernde Wohnungs eigentümer zu zahlen, die 2. Rate ist vom Erwerber zu zahlen.

Da die Zahlungspflicht mit der Beitragsfälligkeit verknüpft ist, ist grundsätzlich auch der Erwerber in der Zwangsversteigerung zur Zahlung derjenigen Beiträge verpflichtet, die nach dem Zuschlag fällig werden.[2]

Ist der Verwalter aufgrund entsprechender Regelung in der Gemeinschaftsordnung, durch Beschluss oder Bestimmung im Verwaltervertrag befugt, Hausgelder ggf. auch gerichtlich mit Anwalt geltend zu machen oder handelt es sich angesichts der Größe der verwalteten Gemeinschaft um eine Maßnahme von untergeordneter Bedeutung, so gilt dies auch für Sonderumlagen, da sie rechtlich eine Ergänzung des Wirtschaftsplans darstellen.[3]

 

Mehrhausanlage mit Untergemeinschaft

Auch wenn eine nicht rechtsfähige Untergemeinschaft für Erhaltungsmaßnahmen (allein in ihrem Bereich) eine Sonderumlage beschlossen hat, ist die Gesamtgemeinschaft für die Zahlungsklage aktivlegitimiert.[4]

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