Leitsatz

Ein Beschluss über eine Sonderumlage, die nach Miteigentumsanteilen zu erbringen ist, zur Bezahlung offener Rechtsanwaltskosten entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn diese Kosten von der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband geschuldet werden.

 

Fakten:

Die Wohnungseigentümer hatten unter anderem eine Sonderumlage zur Begleichung von Rechtsanwaltskosten beschlossen. Dieser Beschluss wurde seitens eines Wohnungseigentümers erfolgreich angefochten. Nicht geklärt war nämlich, ob diese Kosten nun seitens einzelner Wohnungseigentümer oder von der teilrechtsfähigen Gemeinschaft geschuldet waren. Unklar war des Weiteren, ob den Rechtsanwaltsgebühren ggf. einer Umlage unter allen Wohnungseigentümern nach Miteigentumsanteilen entgegensteht, weil etwa eine gemäß § 47 WEG abweichende Kostenentscheidung ergangen war. Dann jedenfalls entspricht eine Umlage offener Anwaltskosten nach dem Verhältnis der Miteigentumsanteile nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Solche Kosten gehören nämlich nach § 16 Abs. 5 WEG nicht zu den Kosten der Verwaltung i.S.d. § 16 Abs. 2 WEG. Diese Regelung gilt auch für laufende Verfahren. Schließlich war nicht erkennbar, ob die Anwaltskosten möglicherweise Beschlussanfechtungsverfahren betreffen, in denen der Verband als solcher nicht beteiligt ist. Eine nach Miteigentumsanteilen zu erbringende Sonderumlage hat wegen der Teilrechtsfähigkeit des Verbands der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Voraussetzung, dass der Verband als solcher die Kosten schuldet.

 

Link zur Entscheidung

OLG München, Beschluss vom 16.11.2006, 32 Wx 125/06

Fazit:

Im Zuge der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist insbesondere bei der Verteilung von Verfahrenskosten grundsätzlich zu prüfen, ob Gerichtskosten- oder Anwaltsgebührenschuldner die einzelnen Wohnungseigentümer oder der teilrechtsfähige Verband ist. Des Weiteren ist natürlich stets die gerichtliche Kostenentscheidung zu beachten. So hier nämlich (einzelne) Wohnungseigentümer von einer Kostentragungspflicht ausgenommen sind, können diese nicht auf dem Umweg der Kostenverteilung innerhalb der Gemeinschaft etwa mit Gerichts- oder Anwaltskosten belastet werden.

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