Der Rechtsübergang entsprechender Ansprüche auf die Erben erfolgt nach den Vorschriften des Fünften Buches des BGB (Erbrecht – §§ 1922 ff. BGB). Allerdings schließt § 58 Satz 2 SGB I die Vorschrift des § 1936 BGB aus, die das gesetzliche Erbrecht des Fiskus regelt.

Bei der Vererbung nach dem BGB werden zuerst die Abkömmlinge, danach die Eltern des Verstorbenen und deren Abkömmlinge als Erben berücksichtigt.[1] Das Erbrecht nach dem BGB gliedert die Erben in Ordnungen:

  • Gesetzliche Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Die Abkömmlinge, also die Kinder, erben zu gleichen Teilen.[2]
  • Gesetzliche Erben zweiter Ordnung sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.[3]
  • Die Erben dritter Ordnung sind die Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge.[4]
  • Gesetzliche Erben vierter und fernerer Ordnungen werden von den Vorschriften der §§ 1928 und 1929 BGB erfasst.

Ein Verwandter ist dann nicht zur Erbfolge berufen, solange ein Verwandter einer vorhergehenden Ordnung vorhanden ist.

Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist anteilig neben Verwandten der ersten und der zweiten Ordnung sowie Großeltern als Erbe berufen. Sind weder Verwandte der ersten oder der zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden, so erhält der überlebende Ehegatte die ganze Erbschaft.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge